§ 64 TGG 2024 Entscheidungsfrist

Tiergesundheitsgesetz 2024

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die Entscheidung über Entschädigungen nach diesem Hauptstück hat innerhalb von acht Wochen ab Vorliegen der vollständigen Unterlagen zu erfolgen. Die Länder können bereits vor der rechtskräftigen Entscheidung den Betrag vorschussweise ausbezahlen.
  2. (2)Absatz 2,Sollte der Anspruch auf die Entschädigung abgewiesen werden oder der ausgefolgte Vorschuss den zuerkannten Betrag übersteigen, hat die gemäß § 62 zuständige Behörde per Bescheid die Rückzahlung des zu hoch ausgefolgten Betrages anzuordnen.Sollte der Anspruch auf die Entschädigung abgewiesen werden oder der ausgefolgte Vorschuss den zuerkannten Betrag übersteigen, hat die gemäß Paragraph 62, zuständige Behörde per Bescheid die Rückzahlung des zu hoch ausgefolgten Betrages anzuordnen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die Entscheidung über Entschädigungen nach diesem Hauptstück hat innerhalb von acht Wochen ab Vorliegen der vollständigen Unterlagen zu erfolgen. Die Länder können bereits vor der rechtskräftigen Entscheidung den Betrag vorschussweise ausbezahlen.
  2. (2)Absatz 2,Sollte der Anspruch auf die Entschädigung abgewiesen werden oder der ausgefolgte Vorschuss den zuerkannten Betrag übersteigen, hat die gemäß § 62 zuständige Behörde per Bescheid die Rückzahlung des zu hoch ausgefolgten Betrages anzuordnen.Sollte der Anspruch auf die Entschädigung abgewiesen werden oder der ausgefolgte Vorschuss den zuerkannten Betrag übersteigen, hat die gemäß Paragraph 62, zuständige Behörde per Bescheid die Rückzahlung des zu hoch ausgefolgten Betrages anzuordnen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten