§ 13 TGG 2024 Überwachung und Rückverfolgbarkeit

Tiergesundheitsgesetz 2024

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2024 bis 31.12.9999
Elektronisches Veterinärregister
  1. (1)Absatz eins,Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat zum Zweck der
    1. 1.Ziffer einseffizienten bundeseinheitlichen Seuchenbekämpfung,
    2. 2.Ziffer 2epidemiologischen Rückverfolgbarkeit von Tierseuchen und Zoonosen,
    3. 3.Ziffer 3Rückverfolgbarkeit von Futtermitteln und Lebensmitteln tierischer Herkunft und Rückstandsüberwachung von lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen,
    4. 4.Ziffer 4Gewährleistung einer ausreichenden veterinärpolizeilichen Kontrolle der Tierbestände im Hinblick auf eine etwaige Seuchensituation
    5. 5.Ziffer 5Risikobewertung bei der Durchführung der amtlichen Kontrollen der Tiergesundheit, der Qualitätsregelungen im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 des EU-Qualitätsregelungen-Durchführungsgesetzes, BGBl. I Nr. 130/2015, und des Tierschutzes sowieRisikobewertung bei der Durchführung der amtlichen Kontrollen der Tiergesundheit, der Qualitätsregelungen im Anwendungsbereich des Paragraph eins, Absatz eins, des EU-Qualitätsregelungen-Durchführungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2015,, und des Tierschutzes sowie
    6. 6.Ziffer 6Dokumentation der durchgeführten Kontrollen im Sinne der Verordnung (EU) 2017/625
    ein elektronisches Register gemäß § 20 Kontroll- und Digitalisierungs-Durchführungsgesetz (KoDiG), BGBl. I Nr. 171/2023, zu führen. Er kann sich bei der Führung des Registers der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ bedienen.ein elektronisches Register gemäß Paragraph 20, Kontroll- und Digitalisierungs-Durchführungsgesetz (KoDiG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 171 aus 2023,, zu führen. Er kann sich bei der Führung des Registers der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ bedienen.
  2. (2)Absatz 2,Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann mit Verordnung festlegen, welche der in § 20 Abs. 3 KoDiG angeführten Daten hinsichtlich der Überwachung und der Bekämpfung von Tierseuchen sowie zur Erfüllung von Berichtspflichten durch die Behörde in das Register einzutragen sind.Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann mit Verordnung festlegen, welche der in Paragraph 20, Absatz 3, KoDiG angeführten Daten hinsichtlich der Überwachung und der Bekämpfung von Tierseuchen sowie zur Erfüllung von Berichtspflichten durch die Behörde in das Register einzutragen sind.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2024 bis 31.12.9999
Elektronisches Veterinärregister
  1. (1)Absatz eins,Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat zum Zweck der
    1. 1.Ziffer einseffizienten bundeseinheitlichen Seuchenbekämpfung,
    2. 2.Ziffer 2epidemiologischen Rückverfolgbarkeit von Tierseuchen und Zoonosen,
    3. 3.Ziffer 3Rückverfolgbarkeit von Futtermitteln und Lebensmitteln tierischer Herkunft und Rückstandsüberwachung von lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen,
    4. 4.Ziffer 4Gewährleistung einer ausreichenden veterinärpolizeilichen Kontrolle der Tierbestände im Hinblick auf eine etwaige Seuchensituation
    5. 5.Ziffer 5Risikobewertung bei der Durchführung der amtlichen Kontrollen der Tiergesundheit, der Qualitätsregelungen im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 des EU-Qualitätsregelungen-Durchführungsgesetzes, BGBl. I Nr. 130/2015, und des Tierschutzes sowieRisikobewertung bei der Durchführung der amtlichen Kontrollen der Tiergesundheit, der Qualitätsregelungen im Anwendungsbereich des Paragraph eins, Absatz eins, des EU-Qualitätsregelungen-Durchführungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2015,, und des Tierschutzes sowie
    6. 6.Ziffer 6Dokumentation der durchgeführten Kontrollen im Sinne der Verordnung (EU) 2017/625
    ein elektronisches Register gemäß § 20 Kontroll- und Digitalisierungs-Durchführungsgesetz (KoDiG), BGBl. I Nr. 171/2023, zu führen. Er kann sich bei der Führung des Registers der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ bedienen.ein elektronisches Register gemäß Paragraph 20, Kontroll- und Digitalisierungs-Durchführungsgesetz (KoDiG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 171 aus 2023,, zu führen. Er kann sich bei der Führung des Registers der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ bedienen.
  2. (2)Absatz 2,Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann mit Verordnung festlegen, welche der in § 20 Abs. 3 KoDiG angeführten Daten hinsichtlich der Überwachung und der Bekämpfung von Tierseuchen sowie zur Erfüllung von Berichtspflichten durch die Behörde in das Register einzutragen sind.Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann mit Verordnung festlegen, welche der in Paragraph 20, Absatz 3, KoDiG angeführten Daten hinsichtlich der Überwachung und der Bekämpfung von Tierseuchen sowie zur Erfüllung von Berichtspflichten durch die Behörde in das Register einzutragen sind.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten