§ 40 ZASS-AV Eignungsprüfung

ZASS-Ausbildungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die Eignungsprüfung ist an einem Lehrgang für Zahnärztliche Assistenz bzw. einer Weiterbildung in der Prophylaxeassistenz durchzuführen.
  2. (2)Absatz 2,Eine Eignungsprüfung ist eine ausschließlich die jeweiligen beruflichen Qualifikationen betreffende Prüfung. Zu beurteilen ist, ob der/die Zulassungswerber/in befähigt ist, die Zahnärztliche Assistenz bzw. die Prophylaxeassistenz auszuüben.
  3. (3)Absatz 3,Die Eignungsprüfung ist über die im Zulassungsbescheid angeführten Unterrichtsfächer bzw. die zu erwerbenden Kompetenzen abzulegen.
  4. (4)Absatz 4,Die Eignungsprüfung ist in deutscher Sprache abzulegen. Eine Eignungsprüfung ist als
    1. 1.Ziffer einsmündliche Prüfung vor der Prüfungskommission (§§ 6 bzw. 34) odermündliche Prüfung vor der Prüfungskommission (Paragraphen 6, bzw. 34) oder
    2. 2.Ziffer 2schriftliche Prüfung, die durch die Prüfungskommission zu beurteilen ist,
    abzuhalten.
  5. (5)Absatz 5,Der Prüfungserfolg ist gemäß § 23 zu beurteilen.Der Prüfungserfolg ist gemäß Paragraph 23, zu beurteilen.
  6. (6)Absatz 6,Über die Eignungsprüfung ist ein Protokoll entsprechend dem Abschlussprüfungsprotokoll gemäß § 28 anzufertigen.Über die Eignungsprüfung ist ein Protokoll entsprechend dem Abschlussprüfungsprotokoll gemäß Paragraph 28, anzufertigen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die Eignungsprüfung ist an einem Lehrgang für Zahnärztliche Assistenz bzw. einer Weiterbildung in der Prophylaxeassistenz durchzuführen.
  2. (2)Absatz 2,Eine Eignungsprüfung ist eine ausschließlich die jeweiligen beruflichen Qualifikationen betreffende Prüfung. Zu beurteilen ist, ob der/die Zulassungswerber/in befähigt ist, die Zahnärztliche Assistenz bzw. die Prophylaxeassistenz auszuüben.
  3. (3)Absatz 3,Die Eignungsprüfung ist über die im Zulassungsbescheid angeführten Unterrichtsfächer bzw. die zu erwerbenden Kompetenzen abzulegen.
  4. (4)Absatz 4,Die Eignungsprüfung ist in deutscher Sprache abzulegen. Eine Eignungsprüfung ist als
    1. 1.Ziffer einsmündliche Prüfung vor der Prüfungskommission (§§ 6 bzw. 34) odermündliche Prüfung vor der Prüfungskommission (Paragraphen 6, bzw. 34) oder
    2. 2.Ziffer 2schriftliche Prüfung, die durch die Prüfungskommission zu beurteilen ist,
    abzuhalten.
  5. (5)Absatz 5,Der Prüfungserfolg ist gemäß § 23 zu beurteilen.Der Prüfungserfolg ist gemäß Paragraph 23, zu beurteilen.
  6. (6)Absatz 6,Über die Eignungsprüfung ist ein Protokoll entsprechend dem Abschlussprüfungsprotokoll gemäß § 28 anzufertigen.Über die Eignungsprüfung ist ein Protokoll entsprechend dem Abschlussprüfungsprotokoll gemäß Paragraph 28, anzufertigen.

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