§ 27 ZASS-AV Wiederholen der Ausbildung

ZASS-Ausbildungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Das Wiederholen der theoretischen Ausbildung in der Zahnärztlichen Assistenz ist höchstens einmal zulässig. Die Prüfungskommission hat darüber zu entscheiden, welche der im Rahmen der erstmaligen Durchführung der Ausbildung positiv absolvierten Einzelprüfungen anzurechnen sind und nicht neuerlich absolviert werden müssen.
  2. (2)Absatz 2,Führt auch das Wiederholen gemäß Abs. 1 nach Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeiten zu einem negativen Ergebnis, scheidet der/die Teilnehmer/in aus dem Lehrgang in der Zahnärztlichen Assistenz automatisch aus. Eine weitere Wiederholung der Ausbildung bzw. von Ausbildungsteilen ist nicht mehr zulässig.Führt auch das Wiederholen gemäß Absatz eins, nach Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeiten zu einem negativen Ergebnis, scheidet der/die Teilnehmer/in aus dem Lehrgang in der Zahnärztlichen Assistenz automatisch aus. Eine weitere Wiederholung der Ausbildung bzw. von Ausbildungsteilen ist nicht mehr zulässig.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Das Wiederholen der theoretischen Ausbildung in der Zahnärztlichen Assistenz ist höchstens einmal zulässig. Die Prüfungskommission hat darüber zu entscheiden, welche der im Rahmen der erstmaligen Durchführung der Ausbildung positiv absolvierten Einzelprüfungen anzurechnen sind und nicht neuerlich absolviert werden müssen.
  2. (2)Absatz 2,Führt auch das Wiederholen gemäß Abs. 1 nach Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeiten zu einem negativen Ergebnis, scheidet der/die Teilnehmer/in aus dem Lehrgang in der Zahnärztlichen Assistenz automatisch aus. Eine weitere Wiederholung der Ausbildung bzw. von Ausbildungsteilen ist nicht mehr zulässig.Führt auch das Wiederholen gemäß Absatz eins, nach Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeiten zu einem negativen Ergebnis, scheidet der/die Teilnehmer/in aus dem Lehrgang in der Zahnärztlichen Assistenz automatisch aus. Eine weitere Wiederholung der Ausbildung bzw. von Ausbildungsteilen ist nicht mehr zulässig.

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