§ 34 FMaG 2016 (weggefallen)

Funkanlagen-Marktüberwachungs-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze haben
    1. 1.Ziffer einsdie technischen Spezifikationen der von ihnen bereitgestellten Schnittstellen,
    2. 2.Ziffer 2alle aktualisierten Spezifikationen sowie
    3. 3.Ziffer 3jede technische Änderung einer vorhandenen Schnittstelle
    zu veröffentlichen.
  2. (2)Absatz 2,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat unter Bedachtnahme auf die verbindlichen internationalen Vorschriften durch Verordnung die näheren Bestimmungen über Form, Umfang, Inhalt und Zeitrahmen dieser Veröffentlichung in einer solchen Form festzusetzen, dass es Herstellern von Telekommunikationsendeinrichtungen ermöglicht wird, schnittstellenkonforme Telekommunikationsendeinrichtungen auf dem Markt bereitzustellen.
  3. (3)Absatz 3,Der Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze darf Leistungen, die über die nach Abs. 1 veröffentlichten Schnittstellen bereitgestellt werden sollen, nicht anbieten, solange die Veröffentlichung nicht stattgefunden hat.Der Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze darf Leistungen, die über die nach Absatz eins, veröffentlichten Schnittstellen bereitgestellt werden sollen, nicht anbieten, solange die Veröffentlichung nicht stattgefunden hat.
§ 34 FMaG 2016 seit 30.11.2018 weggefallen.

Stand vor dem 30.11.2018

In Kraft vom 26.04.2017 bis 30.11.2018
  1. (1)Absatz eins,Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze haben
    1. 1.Ziffer einsdie technischen Spezifikationen der von ihnen bereitgestellten Schnittstellen,
    2. 2.Ziffer 2alle aktualisierten Spezifikationen sowie
    3. 3.Ziffer 3jede technische Änderung einer vorhandenen Schnittstelle
    zu veröffentlichen.
  2. (2)Absatz 2,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat unter Bedachtnahme auf die verbindlichen internationalen Vorschriften durch Verordnung die näheren Bestimmungen über Form, Umfang, Inhalt und Zeitrahmen dieser Veröffentlichung in einer solchen Form festzusetzen, dass es Herstellern von Telekommunikationsendeinrichtungen ermöglicht wird, schnittstellenkonforme Telekommunikationsendeinrichtungen auf dem Markt bereitzustellen.
  3. (3)Absatz 3,Der Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze darf Leistungen, die über die nach Abs. 1 veröffentlichten Schnittstellen bereitgestellt werden sollen, nicht anbieten, solange die Veröffentlichung nicht stattgefunden hat.Der Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze darf Leistungen, die über die nach Absatz eins, veröffentlichten Schnittstellen bereitgestellt werden sollen, nicht anbieten, solange die Veröffentlichung nicht stattgefunden hat.
§ 34 FMaG 2016 seit 30.11.2018 weggefallen.

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