§ 7 ZASS-AV Teilnahmeverpflichtung

ZASS-Ausbildungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die Teilnehmer/innen sind zur Teilnahme am Unterricht einschließlich der praktischen Übungen im Rahmen des Lehrgangs für Zahnärztliche Assistenz verpflichtet. Bei Anwendung elektronisch unterstützter Lehr- und Lernformen im Rahmen des Unterrichts gilt die Mitwirkung als Teilnahme.
  2. (2)Absatz 2,Nähere Regelungen über gerechtfertigte Abwesenheitsgründe und das Versäumen von Ausbildungszeiten sind in der Lehrgangsordnung (§ 8) festzulegen.Nähere Regelungen über gerechtfertigte Abwesenheitsgründe und das Versäumen von Ausbildungszeiten sind in der Lehrgangsordnung (Paragraph 8,) festzulegen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die Teilnehmer/innen sind zur Teilnahme am Unterricht einschließlich der praktischen Übungen im Rahmen des Lehrgangs für Zahnärztliche Assistenz verpflichtet. Bei Anwendung elektronisch unterstützter Lehr- und Lernformen im Rahmen des Unterrichts gilt die Mitwirkung als Teilnahme.
  2. (2)Absatz 2,Nähere Regelungen über gerechtfertigte Abwesenheitsgründe und das Versäumen von Ausbildungszeiten sind in der Lehrgangsordnung (§ 8) festzulegen.Nähere Regelungen über gerechtfertigte Abwesenheitsgründe und das Versäumen von Ausbildungszeiten sind in der Lehrgangsordnung (Paragraph 8,) festzulegen.

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