§ 47 ZASS-AV Bestätigung über den Anpassungslehrgang oder die Eignungsprüfung

ZASS-Ausbildungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Über den absolvierten Anpassungslehrgang oder die absolvierte Eignungsprüfung ist eine Bestätigung gemäß den Mustern der Anlagen 9 oder 10 auszustellen. Die nicht zutreffenden geschlechtsspezifischen Bezeichnungen sind zu streichen. Es ist zulässig, Bestätigungen nur mit den jeweils erforderlichen geschlechtsspezifischen Bezeichnungen auszustellen.
  2. (2)Absatz 2,Die Bestätigung über den Anpassungslehrgang ist vom/von der Angehörigen des zahnärztlichen Berufs, unter dessen/deren Verantwortung dieser durchgeführt wurde, zu unterzeichnen. Die Bestätigung über die Eignungsprüfung ist vom/von der Vorsitzenden der Prüfungskommission zu unterzeichnen.
  3. (3)Absatz 3,Die Ausstellung der Bestätigung mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ist zulässig.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Über den absolvierten Anpassungslehrgang oder die absolvierte Eignungsprüfung ist eine Bestätigung gemäß den Mustern der Anlagen 9 oder 10 auszustellen. Die nicht zutreffenden geschlechtsspezifischen Bezeichnungen sind zu streichen. Es ist zulässig, Bestätigungen nur mit den jeweils erforderlichen geschlechtsspezifischen Bezeichnungen auszustellen.
  2. (2)Absatz 2,Die Bestätigung über den Anpassungslehrgang ist vom/von der Angehörigen des zahnärztlichen Berufs, unter dessen/deren Verantwortung dieser durchgeführt wurde, zu unterzeichnen. Die Bestätigung über die Eignungsprüfung ist vom/von der Vorsitzenden der Prüfungskommission zu unterzeichnen.
  3. (3)Absatz 3,Die Ausstellung der Bestätigung mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ist zulässig.

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