§ 20 ZASS-AV Kommissionelle Abschlussprüfung

ZASS-Ausbildungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Am Ende der Ausbildung in der Zahnärztlichen Assistenz ist eine kommissionelle Abschlussprüfung durchzuführen.
  2. (2)Absatz 2,Die kommissionelle Abschlussprüfung umfasst folgende Teilprüfungen:
    1. 1.Ziffer einsKonservierende Zahnheilkunde
    2. 2.Ziffer 2Prothetische Zahnheilkunde
    3. 3.Ziffer 3Zahnärztliche Chirurgie

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Am Ende der Ausbildung in der Zahnärztlichen Assistenz ist eine kommissionelle Abschlussprüfung durchzuführen.
  2. (2)Absatz 2,Die kommissionelle Abschlussprüfung umfasst folgende Teilprüfungen:
    1. 1.Ziffer einsKonservierende Zahnheilkunde
    2. 2.Ziffer 2Prothetische Zahnheilkunde
    3. 3.Ziffer 3Zahnärztliche Chirurgie

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