§ 80 TGG 2024 Übergangsbestimmungen

Tiergesundheitsgesetz 2024

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Bis zur Erlassung einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 2 gelten folgende Tierkrankheiten jedenfalls als Seuchen im Sinne dieses Bundesgesetzes:Bis zur Erlassung einer Verordnung gemäß Paragraph 2, Absatz 2, gelten folgende Tierkrankheiten jedenfalls als Seuchen im Sinne dieses Bundesgesetzes:
    1. 1.Ziffer einsansteckende Schweinelähmung,
    2. 2.Ziffer 2Vesikuläre Virusseuche der Schweine,
    3. 3.Ziffer 3Stomatitis vesikularis,
    4. 4.Ziffer 4Affenpocken.
    Für diese Seuchen sind die Bestimmungen gemäß Art. 9 Abs. 1 Buchstabe e AHL sinngemäß anzuwenden.Für diese Seuchen sind die Bestimmungen gemäß Artikel 9, Absatz eins, Buchstabe e AHL sinngemäß anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2,Verordnungen, die aufgrund der in § 79 genannten Bundesgesetze erlassen wurden, gelten bis zu einer anderslautenden Anordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz aufgrund dieses Bundesgesetzes als erlassen.Verordnungen, die aufgrund der in Paragraph 79, genannten Bundesgesetze erlassen wurden, gelten bis zu einer anderslautenden Anordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz aufgrund dieses Bundesgesetzes als erlassen.
  3. (3)Absatz 3,Verweise in anderen Bundesgesetzen oder Verordnungen gemäß Abs. 2 auf die in § 79 genannten Rechtsvorschriften gelten als Verweise auf dieses Bundesgesetz.Verweise in anderen Bundesgesetzen oder Verordnungen gemäß Absatz 2, auf die in Paragraph 79, genannten Rechtsvorschriften gelten als Verweise auf dieses Bundesgesetz.
  4. (4)Absatz 4,Bis zum im Art. 277 AHL genannten Zeitpunkt gilt in § 69 Abs. 1 Z 11 anstelle des Teils VI des AHL die Verordnung (EU) Nr. 576/2013.Bis zum im Artikel 277, AHL genannten Zeitpunkt gilt in Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 11, anstelle des Teils römisch sechs des AHL die Verordnung (EU) Nr. 576 aus 2013,.
  5. (5)Absatz 5,Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung dürfen bereits von dem Tag an erlassen werden, der der Kundmachung des durchzuführenden Bundesgesetzes folgt; sie dürfen jedoch nicht vor den durchzuführenden Gesetzesbestimmungen in Kraft treten.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Bis zur Erlassung einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 2 gelten folgende Tierkrankheiten jedenfalls als Seuchen im Sinne dieses Bundesgesetzes:Bis zur Erlassung einer Verordnung gemäß Paragraph 2, Absatz 2, gelten folgende Tierkrankheiten jedenfalls als Seuchen im Sinne dieses Bundesgesetzes:
    1. 1.Ziffer einsansteckende Schweinelähmung,
    2. 2.Ziffer 2Vesikuläre Virusseuche der Schweine,
    3. 3.Ziffer 3Stomatitis vesikularis,
    4. 4.Ziffer 4Affenpocken.
    Für diese Seuchen sind die Bestimmungen gemäß Art. 9 Abs. 1 Buchstabe e AHL sinngemäß anzuwenden.Für diese Seuchen sind die Bestimmungen gemäß Artikel 9, Absatz eins, Buchstabe e AHL sinngemäß anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2,Verordnungen, die aufgrund der in § 79 genannten Bundesgesetze erlassen wurden, gelten bis zu einer anderslautenden Anordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz aufgrund dieses Bundesgesetzes als erlassen.Verordnungen, die aufgrund der in Paragraph 79, genannten Bundesgesetze erlassen wurden, gelten bis zu einer anderslautenden Anordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz aufgrund dieses Bundesgesetzes als erlassen.
  3. (3)Absatz 3,Verweise in anderen Bundesgesetzen oder Verordnungen gemäß Abs. 2 auf die in § 79 genannten Rechtsvorschriften gelten als Verweise auf dieses Bundesgesetz.Verweise in anderen Bundesgesetzen oder Verordnungen gemäß Absatz 2, auf die in Paragraph 79, genannten Rechtsvorschriften gelten als Verweise auf dieses Bundesgesetz.
  4. (4)Absatz 4,Bis zum im Art. 277 AHL genannten Zeitpunkt gilt in § 69 Abs. 1 Z 11 anstelle des Teils VI des AHL die Verordnung (EU) Nr. 576/2013.Bis zum im Artikel 277, AHL genannten Zeitpunkt gilt in Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 11, anstelle des Teils römisch sechs des AHL die Verordnung (EU) Nr. 576 aus 2013,.
  5. (5)Absatz 5,Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung dürfen bereits von dem Tag an erlassen werden, der der Kundmachung des durchzuführenden Bundesgesetzes folgt; sie dürfen jedoch nicht vor den durchzuführenden Gesetzesbestimmungen in Kraft treten.

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