§ 74 TGG 2024 Informationspflichten

Tiergesundheitsgesetz 2024

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Bei Wahrnehmung eines Verstoßes gegen veterinärrechtliche Vorschriften sind von der Behörde, sofern der örtliche Zuständigkeitsbereich einer anderen Behörde betroffen sein könnte, unverzüglich jene Behörden zu informieren, in deren Zuständigkeitsbereich Betriebe, Haushalte oder Tierarztpraxen oder -kliniken betroffen sind. Der Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau hat den Informationsaustausch zu koordinieren. Sollten mehrere Länder betroffen sein, hat der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz den Informationsaustausch zu koordinieren.
  2. (2)Absatz 2,Alle Bundesorgane sind, ungeachtet einer gesetzlichen VerschwiegenheitspflichtGeheimhaltungspflicht, berechtigt, verdächtige Umstände, die auf eine Gefährdung der Tiergesundheit hindeuten, den Kontrollorganen der Länder mitzuteilen.
  3. (3)Absatz 3,Zum Zweck der Erfüllung der Berichtspflicht gemäß Art. 113 Abs. 1 Buchstabe c OCR habenZum Zweck der Erfüllung der Berichtspflicht gemäß Artikel 113, Absatz eins, Buchstabe c OCR haben
    1. 1.Ziffer einsGerichte den jeweils zuständigen Landeshauptmann bzw. die zuständige Landeshauptfrau über die Beendigung eines Hauptverfahrens nach der Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975, wegen strafbarer Handlungen nach § 182 und § 183 des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974, soweit hievon Gefährdungen des Tierbestandes betroffen sind, unter Nennung der jeweiligen Geschäftszahl des Verfahrens und der Art des Verstoßes zu verständigen; gleiches gilt für die Staatsanwaltschaften in Bezug auf die Beendigung solcher Ermittlungsverfahren;Gerichte den jeweils zuständigen Landeshauptmann bzw. die zuständige Landeshauptfrau über die Beendigung eines Hauptverfahrens nach der Strafprozeßordnung 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,, wegen strafbarer Handlungen nach Paragraph 182 und Paragraph 183, des Strafgesetzbuches, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, soweit hievon Gefährdungen des Tierbestandes betroffen sind, unter Nennung der jeweiligen Geschäftszahl des Verfahrens und der Art des Verstoßes zu verständigen; gleiches gilt für die Staatsanwaltschaften in Bezug auf die Beendigung solcher Ermittlungsverfahren;
    2. 2.Ziffer 2die Bezirksverwaltungsbehörden bzw. die Verwaltungsgerichte der Länder den Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau über den rechtskräftigen Ausgang der auf Grund dieses Bundesgesetzes anhängigen Verwaltungsstrafverfahren zu verständigen;
    3. 3.Ziffer 3das Bundesverwaltungsgericht den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über den rechtskräftigen Ausgang der bei ihm auf Grund dieser Bestimmungen anhängigen Verwaltungsstrafverfahren zu verständigen.

Im Übrigen ist das Bundes-Berichtspflichtengesetz, BGBl. I Nr. 65/2002, anzuwenden.Im Übrigen ist das Bundes-Berichtspflichtengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2002,, anzuwenden.

Stand vor dem 31.08.2025

In Kraft vom 01.07.2024 bis 31.08.2025
  1. (1)Absatz eins,Bei Wahrnehmung eines Verstoßes gegen veterinärrechtliche Vorschriften sind von der Behörde, sofern der örtliche Zuständigkeitsbereich einer anderen Behörde betroffen sein könnte, unverzüglich jene Behörden zu informieren, in deren Zuständigkeitsbereich Betriebe, Haushalte oder Tierarztpraxen oder -kliniken betroffen sind. Der Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau hat den Informationsaustausch zu koordinieren. Sollten mehrere Länder betroffen sein, hat der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz den Informationsaustausch zu koordinieren.
  2. (2)Absatz 2,Alle Bundesorgane sind, ungeachtet einer gesetzlichen VerschwiegenheitspflichtGeheimhaltungspflicht, berechtigt, verdächtige Umstände, die auf eine Gefährdung der Tiergesundheit hindeuten, den Kontrollorganen der Länder mitzuteilen.
  3. (3)Absatz 3,Zum Zweck der Erfüllung der Berichtspflicht gemäß Art. 113 Abs. 1 Buchstabe c OCR habenZum Zweck der Erfüllung der Berichtspflicht gemäß Artikel 113, Absatz eins, Buchstabe c OCR haben
    1. 1.Ziffer einsGerichte den jeweils zuständigen Landeshauptmann bzw. die zuständige Landeshauptfrau über die Beendigung eines Hauptverfahrens nach der Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975, wegen strafbarer Handlungen nach § 182 und § 183 des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974, soweit hievon Gefährdungen des Tierbestandes betroffen sind, unter Nennung der jeweiligen Geschäftszahl des Verfahrens und der Art des Verstoßes zu verständigen; gleiches gilt für die Staatsanwaltschaften in Bezug auf die Beendigung solcher Ermittlungsverfahren;Gerichte den jeweils zuständigen Landeshauptmann bzw. die zuständige Landeshauptfrau über die Beendigung eines Hauptverfahrens nach der Strafprozeßordnung 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,, wegen strafbarer Handlungen nach Paragraph 182 und Paragraph 183, des Strafgesetzbuches, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, soweit hievon Gefährdungen des Tierbestandes betroffen sind, unter Nennung der jeweiligen Geschäftszahl des Verfahrens und der Art des Verstoßes zu verständigen; gleiches gilt für die Staatsanwaltschaften in Bezug auf die Beendigung solcher Ermittlungsverfahren;
    2. 2.Ziffer 2die Bezirksverwaltungsbehörden bzw. die Verwaltungsgerichte der Länder den Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau über den rechtskräftigen Ausgang der auf Grund dieses Bundesgesetzes anhängigen Verwaltungsstrafverfahren zu verständigen;
    3. 3.Ziffer 3das Bundesverwaltungsgericht den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über den rechtskräftigen Ausgang der bei ihm auf Grund dieser Bestimmungen anhängigen Verwaltungsstrafverfahren zu verständigen.

Im Übrigen ist das Bundes-Berichtspflichtengesetz, BGBl. I Nr. 65/2002, anzuwenden.Im Übrigen ist das Bundes-Berichtspflichtengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2002,, anzuwenden.

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