§ 46 ZASS-AV Zeugnis über die Ausbildung oder Weiterbildung

ZASS-Ausbildungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Über eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung in der Zahnärztlichen Assistenz ist ein Zeugnis gemäß dem Muster der Anlage 7 auszustellen.
  2. (2)Absatz 2,Über eine erfolgreich abgeschlossene Weiterbildung in der Prophylaxeassistenz ist ein Zeugnis gemäß dem Muster der Anlage 8 auszustellen.
  3. (3)Absatz 3,Die nicht zutreffenden geschlechtsspezifischen Bezeichnungen sind zu streichen. Es ist zulässig, Zeugnisse nur mit den jeweils erforderlichen geschlechtsspezifischen Bezeichnungen auszustellen.
  4. (4)Absatz 4,Die Ausstellung der Zeugnisse mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ist zulässig.
  5. (5)Absatz 5,Die Zeugnisse sind vom/von der Vorsitzenden der Prüfungskommission zu unterzeichnen.
  6. (6)Absatz 6,Die Zeugnisse sind den Absolventen/-innen spätestens vier Wochen nach dem erfolgreichen Abschluss der Ausbildung auszufolgen. Die Übergabe ist im Abschlussprüfungsprotokoll zu vermerken.
  7. (7)Absatz 7,Die Zeugnisse sind in Kopie oder elektronischer Form
    1. 1.Ziffer einsvon der Leitung oder
    2. 2.Ziffer 2im Fall des mangelnden Fortbestehens des Lehrgangs bzw. der Weiterbildung vom Rechtsträger oder
    3. 3.Ziffer 3im Fall des mangelnden Fortbestehens des Rechtsträgers vom/von der örtlich zuständigen Landeshauptmann/Landeshauptfrau
    mindestens 50 Jahre ab Ablegung der kommissionellen Abschlussprüfung aufzubewahren.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Über eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung in der Zahnärztlichen Assistenz ist ein Zeugnis gemäß dem Muster der Anlage 7 auszustellen.
  2. (2)Absatz 2,Über eine erfolgreich abgeschlossene Weiterbildung in der Prophylaxeassistenz ist ein Zeugnis gemäß dem Muster der Anlage 8 auszustellen.
  3. (3)Absatz 3,Die nicht zutreffenden geschlechtsspezifischen Bezeichnungen sind zu streichen. Es ist zulässig, Zeugnisse nur mit den jeweils erforderlichen geschlechtsspezifischen Bezeichnungen auszustellen.
  4. (4)Absatz 4,Die Ausstellung der Zeugnisse mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ist zulässig.
  5. (5)Absatz 5,Die Zeugnisse sind vom/von der Vorsitzenden der Prüfungskommission zu unterzeichnen.
  6. (6)Absatz 6,Die Zeugnisse sind den Absolventen/-innen spätestens vier Wochen nach dem erfolgreichen Abschluss der Ausbildung auszufolgen. Die Übergabe ist im Abschlussprüfungsprotokoll zu vermerken.
  7. (7)Absatz 7,Die Zeugnisse sind in Kopie oder elektronischer Form
    1. 1.Ziffer einsvon der Leitung oder
    2. 2.Ziffer 2im Fall des mangelnden Fortbestehens des Lehrgangs bzw. der Weiterbildung vom Rechtsträger oder
    3. 3.Ziffer 3im Fall des mangelnden Fortbestehens des Rechtsträgers vom/von der örtlich zuständigen Landeshauptmann/Landeshauptfrau
    mindestens 50 Jahre ab Ablegung der kommissionellen Abschlussprüfung aufzubewahren.

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