§ 43 ZASS-AV Ergänzungsausbildung

ZASS-Ausbildungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die Ergänzungsausbildung ist im Rahmen eines Lehrgangs für Zahnärztliche Assistenz bzw. einer Weiterbildung in der Prophylaxeassistenz durchzuführen und hat die den Bedingungen des Nostrifikationsbescheids entsprechenden Ausbildungsinhalte bzw. Qualifikationen zu vermitteln.
  2. (2)Absatz 2,Über die Zulassung zur Ergänzungsausbildung entscheidet der Rechtsträger.
  3. (3)Absatz 3,Eine Ergänzungsprüfung ist als
    1. 1.Ziffer einsmündliche Prüfung vor der Prüfungskommission (§§ 6 bzw. 34) odermündliche Prüfung vor der Prüfungskommission (Paragraphen 6, bzw. 34) oder
    2. 2.Ziffer 2schriftliche Prüfung, die von der Prüfungskommission zu beurteilen ist,
    in deutscher Sprache abzuhalten. Der Prüfungserfolg ist gemäß § 23 zu beurteilen.in deutscher Sprache abzuhalten. Der Prüfungserfolg ist gemäß Paragraph 23, zu beurteilen.
  4. (4)Absatz 4,Über die kommissionellen Ergänzungsprüfungen ist ein Protokoll entsprechend dem Abschlussprüfungsprotokoll gemäß § 28 anzufertigen.Über die kommissionellen Ergänzungsprüfungen ist ein Protokoll entsprechend dem Abschlussprüfungsprotokoll gemäß Paragraph 28, anzufertigen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die Ergänzungsausbildung ist im Rahmen eines Lehrgangs für Zahnärztliche Assistenz bzw. einer Weiterbildung in der Prophylaxeassistenz durchzuführen und hat die den Bedingungen des Nostrifikationsbescheids entsprechenden Ausbildungsinhalte bzw. Qualifikationen zu vermitteln.
  2. (2)Absatz 2,Über die Zulassung zur Ergänzungsausbildung entscheidet der Rechtsträger.
  3. (3)Absatz 3,Eine Ergänzungsprüfung ist als
    1. 1.Ziffer einsmündliche Prüfung vor der Prüfungskommission (§§ 6 bzw. 34) odermündliche Prüfung vor der Prüfungskommission (Paragraphen 6, bzw. 34) oder
    2. 2.Ziffer 2schriftliche Prüfung, die von der Prüfungskommission zu beurteilen ist,
    in deutscher Sprache abzuhalten. Der Prüfungserfolg ist gemäß § 23 zu beurteilen.in deutscher Sprache abzuhalten. Der Prüfungserfolg ist gemäß Paragraph 23, zu beurteilen.
  4. (4)Absatz 4,Über die kommissionellen Ergänzungsprüfungen ist ein Protokoll entsprechend dem Abschlussprüfungsprotokoll gemäß § 28 anzufertigen.Über die kommissionellen Ergänzungsprüfungen ist ein Protokoll entsprechend dem Abschlussprüfungsprotokoll gemäß Paragraph 28, anzufertigen.

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