§ 15 ZASS-AV Dokumentation der praktischen Ausbildung

ZASS-Ausbildungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die Teilnehmer/innen haben im Rahmen der praktischen Ausbildung am Dienstort eine Dokumentation über den Kompetenzerwerb im Sinne des Qualifikationsprofils gemäß Anlage 2 zu führen. Die Dokumentation ist vom/von der Ausbildungsverantwortlichen zu überprüfen und mit Unterschrift und Datum abzuzeichnen.
  2. (2)Absatz 2,Die Dokumentation der praktischen Ausbildung dient als Nachweis für die erfolgreiche Vermittlung der Ausbildungsinhalte. In der Dokumentation sind insbesondere
    1. 1.Ziffer einsdie Dauer und die Inhalte der praktischen Ausbildung sowie
    2. 2.Ziffer 2der stattgefundene Kompetenzerwerb
    festzuhalten.
  3. (3)Absatz 3,Die Dokumentation ist bei Dienstgeberwechsel fortzuführen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die Teilnehmer/innen haben im Rahmen der praktischen Ausbildung am Dienstort eine Dokumentation über den Kompetenzerwerb im Sinne des Qualifikationsprofils gemäß Anlage 2 zu führen. Die Dokumentation ist vom/von der Ausbildungsverantwortlichen zu überprüfen und mit Unterschrift und Datum abzuzeichnen.
  2. (2)Absatz 2,Die Dokumentation der praktischen Ausbildung dient als Nachweis für die erfolgreiche Vermittlung der Ausbildungsinhalte. In der Dokumentation sind insbesondere
    1. 1.Ziffer einsdie Dauer und die Inhalte der praktischen Ausbildung sowie
    2. 2.Ziffer 2der stattgefundene Kompetenzerwerb
    festzuhalten.
  3. (3)Absatz 3,Die Dokumentation ist bei Dienstgeberwechsel fortzuführen.

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