§ 23 COFAG-NoAG Personenbezogene Bezeichnungen

COFAG-Neuordnungs- und Abwicklungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.07.2024 bis 31.12.9999

Bei den in diesem Bundegesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für alle Geschlechter.

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