§ 73 TGG 2024 Zuständigkeit

Tiergesundheitsgesetz 2024

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Strafbehörde ist, wenn nicht ausdrücklich anders bestimmt, die Bezirksverwaltungsbehörde.
  2. (2)Absatz 2,Die Vorschriften der §§ 69 und 70 sind nicht anzuwenden, wenn die Tat eine von den Gerichten zu verfolgende, strafbare Handlung begründet.Die Vorschriften der Paragraphen 69 und 70 sind nicht anzuwenden, wenn die Tat eine von den Gerichten zu verfolgende, strafbare Handlung begründet.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Strafbehörde ist, wenn nicht ausdrücklich anders bestimmt, die Bezirksverwaltungsbehörde.
  2. (2)Absatz 2,Die Vorschriften der §§ 69 und 70 sind nicht anzuwenden, wenn die Tat eine von den Gerichten zu verfolgende, strafbare Handlung begründet.Die Vorschriften der Paragraphen 69 und 70 sind nicht anzuwenden, wenn die Tat eine von den Gerichten zu verfolgende, strafbare Handlung begründet.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten