§ 56 SchAVO

Schifffahrtsanlagenverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung, ausgenommen der 4. Teil, obliegt den Organen gemäß § 38 Abs. 2 des Schifffahrtsgesetzes.Die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung, ausgenommen der 4. Teil, obliegt den Organen gemäß Paragraph 38, Absatz 2, des Schifffahrtsgesetzes.
  2. (2)Absatz 2,(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 215/2012)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 215 aus 2012,)

Stand vor dem 20.02.2015

In Kraft vom 01.07.2012 bis 20.02.2015
  1. (1)Absatz eins,Die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung, ausgenommen der 4. Teil, obliegt den Organen gemäß § 38 Abs. 2 des Schifffahrtsgesetzes.Die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung, ausgenommen der 4. Teil, obliegt den Organen gemäß Paragraph 38, Absatz 2, des Schifffahrtsgesetzes.
  2. (2)Absatz 2,(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 215/2012)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 215 aus 2012,)

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