§ 6 SchAVO Zusätzliche Bestimmungen für Versorgungsländen

Schifffahrtsanlagenverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.02.2015 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die Versorgung von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern mit Treibstoffen und Betriebsstoffen, ausgenommen durch Bunkerschiffe, darf nur an hierfür geeigneten Länden erfolgen. Die Eignung ist der Behörde vom Bewilligungsinhaber anzuzeigen. Dabei ist eine geeignete Zufahrtsmöglichkeit und eine Sicherungsmöglichkeit der Schlauchleitungen gegen mechanische Beschädigungen darzustellen und die Betriebsvorschrift gemäß § 54 des Schifffahrtsgesetzes vorzulegen.Die Versorgung von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern mit Treibstoffen und Betriebsstoffen, ausgenommen durch Bunkerschiffe, darf nur an hierfür geeigneten Länden erfolgen. Die Eignung ist der Behörde vom Bewilligungsinhaber anzuzeigen. Dabei ist eine geeignete Zufahrtsmöglichkeit und eine Sicherungsmöglichkeit der Schlauchleitungen gegen mechanische Beschädigungen darzustellen und die Betriebsvorschrift gemäß Paragraph 54, des Schifffahrtsgesetzes vorzulegen.
  2. (2)Absatz 2,Auf die Eignung gemäß Abs. 1 ist in der schifffahrtspolizeilichen Kennzeichnung hinzuweisen.Auf die Eignung gemäß Absatz eins, ist in der schifffahrtspolizeilichen Kennzeichnung hinzuweisen.
  3. (3)Absatz 3,Sofern an einer Versorgungslände Anlagen für die Versorgung von Fahrzeugen und Schwimmkörpern mit Treibstoffen und Betriebsstoffen errichtet werden, gelten die Bestimmungen des § 12 Abs. 2 und 5 sowie § 13 Abs. 3 , bis 7, 11 und 16 sinngemäß.Sofern an einer Versorgungslände Anlagen für die Versorgung von Fahrzeugen und Schwimmkörpern mit Treibstoffen und Betriebsstoffen errichtet werden, gelten die Bestimmungen des Paragraph 12, Absatz 2 und 5 sowie Paragraph 13, Absatz 3,, bis 7, 11 und 16 sinngemäß.
  4. (4)Absatz 4,Im Bereich von Versorgungsländen sind entsprechende Mengen an Bindemittel bereitzuhalten. Die Art und Menge des Ölbinders sowie die hiefür erforderlichen Lagerplätze sind von der Behörde festzulegen. Dies gilt nicht, wenn sichergestellt ist, dass die Lände nur von Schiffen benutzt wird, die eine ausreichende Menge an Bindemittel mitführen. Die Bindemittel sind entsprechend der Gebrauchsanweisung zu verwenden.
  5. (5)Absatz 5,Während der Durchführung von Betankungen dürfen keine wirksamen Zündquellen vorhanden sein; der Gebrauch von Feuer und offenem Licht sowie das Rauchen sind verboten.

Stand vor dem 20.02.2015

In Kraft vom 28.08.2008 bis 20.02.2015
  1. (1)Absatz eins,Die Versorgung von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern mit Treibstoffen und Betriebsstoffen, ausgenommen durch Bunkerschiffe, darf nur an hierfür geeigneten Länden erfolgen. Die Eignung ist der Behörde vom Bewilligungsinhaber anzuzeigen. Dabei ist eine geeignete Zufahrtsmöglichkeit und eine Sicherungsmöglichkeit der Schlauchleitungen gegen mechanische Beschädigungen darzustellen und die Betriebsvorschrift gemäß § 54 des Schifffahrtsgesetzes vorzulegen.Die Versorgung von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern mit Treibstoffen und Betriebsstoffen, ausgenommen durch Bunkerschiffe, darf nur an hierfür geeigneten Länden erfolgen. Die Eignung ist der Behörde vom Bewilligungsinhaber anzuzeigen. Dabei ist eine geeignete Zufahrtsmöglichkeit und eine Sicherungsmöglichkeit der Schlauchleitungen gegen mechanische Beschädigungen darzustellen und die Betriebsvorschrift gemäß Paragraph 54, des Schifffahrtsgesetzes vorzulegen.
  2. (2)Absatz 2,Auf die Eignung gemäß Abs. 1 ist in der schifffahrtspolizeilichen Kennzeichnung hinzuweisen.Auf die Eignung gemäß Absatz eins, ist in der schifffahrtspolizeilichen Kennzeichnung hinzuweisen.
  3. (3)Absatz 3,Sofern an einer Versorgungslände Anlagen für die Versorgung von Fahrzeugen und Schwimmkörpern mit Treibstoffen und Betriebsstoffen errichtet werden, gelten die Bestimmungen des § 12 Abs. 2 und 5 sowie § 13 Abs. 3 , bis 7, 11 und 16 sinngemäß.Sofern an einer Versorgungslände Anlagen für die Versorgung von Fahrzeugen und Schwimmkörpern mit Treibstoffen und Betriebsstoffen errichtet werden, gelten die Bestimmungen des Paragraph 12, Absatz 2 und 5 sowie Paragraph 13, Absatz 3,, bis 7, 11 und 16 sinngemäß.
  4. (4)Absatz 4,Im Bereich von Versorgungsländen sind entsprechende Mengen an Bindemittel bereitzuhalten. Die Art und Menge des Ölbinders sowie die hiefür erforderlichen Lagerplätze sind von der Behörde festzulegen. Dies gilt nicht, wenn sichergestellt ist, dass die Lände nur von Schiffen benutzt wird, die eine ausreichende Menge an Bindemittel mitführen. Die Bindemittel sind entsprechend der Gebrauchsanweisung zu verwenden.
  5. (5)Absatz 5,Während der Durchführung von Betankungen dürfen keine wirksamen Zündquellen vorhanden sein; der Gebrauch von Feuer und offenem Licht sowie das Rauchen sind verboten.

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