§ 4 VRV 2015 Voranschlag

Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.04.2023 bis 31.12.9999
Zeitraum der Veranschlagung
  1. (1)Absatz eins,Der Voranschlag ist für das Kalenderjahr als Finanzjahr zu erstellen.
  2. (2)Absatz 2,Für Voranschlagsprovisorien, Nachtragsvoranschläge gelten diese Bestimmungen sinngemäß.

Der Voranschlag ist für das Kalenderjahr als Finanzjahr zu erstellen.

Stand vor dem 13.04.2023

In Kraft vom 20.10.2015 bis 13.04.2023
Zeitraum der Veranschlagung
  1. (1)Absatz eins,Der Voranschlag ist für das Kalenderjahr als Finanzjahr zu erstellen.
  2. (2)Absatz 2,Für Voranschlagsprovisorien, Nachtragsvoranschläge gelten diese Bestimmungen sinngemäß.

Der Voranschlag ist für das Kalenderjahr als Finanzjahr zu erstellen.

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