§ 114 SFVO Benützungsbeschränkungen

Seen- und Fluss-Verkehrsordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.04.2013 bis 31.12.9999

In Häfen

  1. 1.Ziffer einssind Baden, Schwimmen und Sporttauchen verboten; dies gilt nicht für Teile des Hafens, die ausdrücklich von der Hafenverwaltung dazu bestimmt und gekennzeichnet sind;
  2. 2.Ziffer 2dürfen zugefrorene Wasserflächen nicht ohne zwingenden Grund betreten werden;
  3. 3.Ziffer 3ist das Fischen mit Netzen, Reusen oder Fischkästen oder von einem Fahrzeug oder Schwimmkörper aus verboten;
  4. 4.Ziffer 4dürfen Sportfahrzeuge nur mit Erlaubnis der Hafenverwaltung eingesetzt oder aus dem Wasser genommen werden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.04.2013 bis 31.12.9999

In Häfen

  1. 1.Ziffer einssind Baden, Schwimmen und Sporttauchen verboten; dies gilt nicht für Teile des Hafens, die ausdrücklich von der Hafenverwaltung dazu bestimmt und gekennzeichnet sind;
  2. 2.Ziffer 2dürfen zugefrorene Wasserflächen nicht ohne zwingenden Grund betreten werden;
  3. 3.Ziffer 3ist das Fischen mit Netzen, Reusen oder Fischkästen oder von einem Fahrzeug oder Schwimmkörper aus verboten;
  4. 4.Ziffer 4dürfen Sportfahrzeuge nur mit Erlaubnis der Hafenverwaltung eingesetzt oder aus dem Wasser genommen werden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten