§ 4 SFVO Schiffsführer

Seen- und Fluss-Verkehrsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2019 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Jedes Fahrzeug sowie jeder Schwimmkörper, ausgenommen die geschobenen Fahrzeuge eines Schubverbandes, muss unter der Führung einer Person mit entsprechender Qualifikation stehen. Diese Person wird als „Schiffsführer“ bezeichnet.
  2. (2)Absatz 2,Jeder Verband muss gleichfalls unter der Führung eines Schiffsführers mit entsprechender Qualifikation stehen. Dieser Schiffsführer wird wie folgt bestimmt:
    1. 1.Ziffer einsbei einem Verband mit nur einem Fahrzeug mit Maschinenantrieb ist dessen Schiffsführer der Schiffsführer des Verbandes;
    2. 2.Ziffer 2bei einem Schleppverband mit zwei oder mehr Fahrzeugen mit Maschinenantrieb hintereinander an der Spitze, ist der Schiffsführer des ersten Fahrzeugs der Schiffsführer des Schleppverbandes, ausgenommen dieses Fahrzeug ist ein vorübergehendes Hilfsschleppboot; in diesem Fall ist der Schiffsführer des zweiten Fahrzeugs der Schiffsführer des Verbandes;
    3. 3.Ziffer 3bei einem Schleppverband mit zwei oder mehr miteinander gekoppelten Fahrzeugen mit Maschinenantrieb an der Spitze, die nicht hintereinander fahren und von denen eines die Hauptantriebskraft stellt, ist dessen Schiffsführer der Schiffsführer des Verbandes;
    4. 4.Ziffer 4bei einem Schubverband mit zwei nebeneinander angeordneten schiebenden Fahrzeugen ist der Schiffsführer des schiebenden Fahrzeugs, das die Hauptantriebskraft stellt, der Schiffsführer des Verbandes;
    5. 5.Ziffer 5in allen anderen Fällen muss der Schiffsführer des Verbandes bestimmt werden.
  3. (3)Absatz 3,Der Schiffsführer muss während der Fahrt an Bord sein; auf schwimmenden Geräten bei der Arbeit kann der Führer bzw. die Führerin des Gerätes an die Stelle des Schiffsführers treten.
  4. (4)Absatz 4,Der Schiffsführer ist für die Einhaltung dieser Verordnung auf dem von ihm geführten Fahrzeug, Verband oder Schwimmkörper verantwortlich. In einem Schleppverband haben die Schiffsführer der geschleppten Fahrzeuge die Anweisungen des Schiffsführers des Verbandes zu befolgen; sie haben jedoch auch ohne solche Anweisungen alle Maßnahmen zu treffen, die für die sichere Führung ihrer Fahrzeuge durch die Umstände geboten sind. Das Gleiche gilt für die Schiffsführer von Fahrzeugen in einem Koppelverband, die nicht zugleich Schiffsführer des Verbandes sind.
  5. (5)Absatz 5,Jede schwimmende Anlage muss unter der Führung einer geeigneten Person stehen. Diese Person ist für die Einhaltung dieser Verordnung auf der schwimmenden Anlage verantwortlich.
  6. (6)Absatz 6,Der Schiffsführer darf sich beim Führen des Fahrzeugs nicht in einem Zustand der Übermüdung oder in einem Rauschzustand befinden.
  7. (7)Absatz 7,Hat ein stillliegendes Fahrzeug oder ein stillliegender Schwimmkörper keinen Schiffsführer, so tragen
    1. 1.Ziffer einsdie Person, die für die Wache oder Aufsicht gemäß § 107 zuständig ist,die Person, die für die Wache oder Aufsicht gemäß Paragraph 107, zuständig ist,
    2. 2.Ziffer 2der Betreiber bzw. die Betreiberin oder Eigentümer bzw. Eigentümerin dieses Fahrzeugs oder Schwimmkörpers,
    die Verantwortung für die Einhaltung dieser Verordnung.
  8. (8)Absatz 8,Soweit für die Führung von Fahrzeugen Befähigungsausweise nicht vorgeschrieben sind, ist die Vollendung des 1614. Lebensjahres Voraussetzung für die Führung von Fahrzeugen.

    Abweichend davon ist Voraussetzung für die Führung von

    1. 1.Ziffer einsMotorfahrzeugen mit elektrischem Maschinenantrieb mit einer Antriebsleistung von weniger als 500 W die Vollendung des 12. Lebensjahres;
    2. 2.Ziffer 2Segelfahrzeugen die Vollendung des 14. Lebensjahres, wenn jedoch alle an Bord befindlichen Personen Schwimmwesten während der Fahrt angelegt haben die Vollendung des 12. Lebensjahres;
    3. 3.Ziffer 3Ruderfahrzeugen die Vollendung des 12. Lebensjahres;
    4. 4.Ziffer 4Segelbrettern die Vollendung des 12. Lebensjahres.
    Diese Altersgrenzen gelten nicht für Personen, die nachweislich an behördlich bewilligten Wassersportveranstaltungen einschließlich Proben und Übungen teilnehmen oder unter geeigneter Aufsicht stehen.

Stand vor dem 31.01.2019

In Kraft vom 16.04.2013 bis 31.01.2019
  1. (1)Absatz eins,Jedes Fahrzeug sowie jeder Schwimmkörper, ausgenommen die geschobenen Fahrzeuge eines Schubverbandes, muss unter der Führung einer Person mit entsprechender Qualifikation stehen. Diese Person wird als „Schiffsführer“ bezeichnet.
  2. (2)Absatz 2,Jeder Verband muss gleichfalls unter der Führung eines Schiffsführers mit entsprechender Qualifikation stehen. Dieser Schiffsführer wird wie folgt bestimmt:
    1. 1.Ziffer einsbei einem Verband mit nur einem Fahrzeug mit Maschinenantrieb ist dessen Schiffsführer der Schiffsführer des Verbandes;
    2. 2.Ziffer 2bei einem Schleppverband mit zwei oder mehr Fahrzeugen mit Maschinenantrieb hintereinander an der Spitze, ist der Schiffsführer des ersten Fahrzeugs der Schiffsführer des Schleppverbandes, ausgenommen dieses Fahrzeug ist ein vorübergehendes Hilfsschleppboot; in diesem Fall ist der Schiffsführer des zweiten Fahrzeugs der Schiffsführer des Verbandes;
    3. 3.Ziffer 3bei einem Schleppverband mit zwei oder mehr miteinander gekoppelten Fahrzeugen mit Maschinenantrieb an der Spitze, die nicht hintereinander fahren und von denen eines die Hauptantriebskraft stellt, ist dessen Schiffsführer der Schiffsführer des Verbandes;
    4. 4.Ziffer 4bei einem Schubverband mit zwei nebeneinander angeordneten schiebenden Fahrzeugen ist der Schiffsführer des schiebenden Fahrzeugs, das die Hauptantriebskraft stellt, der Schiffsführer des Verbandes;
    5. 5.Ziffer 5in allen anderen Fällen muss der Schiffsführer des Verbandes bestimmt werden.
  3. (3)Absatz 3,Der Schiffsführer muss während der Fahrt an Bord sein; auf schwimmenden Geräten bei der Arbeit kann der Führer bzw. die Führerin des Gerätes an die Stelle des Schiffsführers treten.
  4. (4)Absatz 4,Der Schiffsführer ist für die Einhaltung dieser Verordnung auf dem von ihm geführten Fahrzeug, Verband oder Schwimmkörper verantwortlich. In einem Schleppverband haben die Schiffsführer der geschleppten Fahrzeuge die Anweisungen des Schiffsführers des Verbandes zu befolgen; sie haben jedoch auch ohne solche Anweisungen alle Maßnahmen zu treffen, die für die sichere Führung ihrer Fahrzeuge durch die Umstände geboten sind. Das Gleiche gilt für die Schiffsführer von Fahrzeugen in einem Koppelverband, die nicht zugleich Schiffsführer des Verbandes sind.
  5. (5)Absatz 5,Jede schwimmende Anlage muss unter der Führung einer geeigneten Person stehen. Diese Person ist für die Einhaltung dieser Verordnung auf der schwimmenden Anlage verantwortlich.
  6. (6)Absatz 6,Der Schiffsführer darf sich beim Führen des Fahrzeugs nicht in einem Zustand der Übermüdung oder in einem Rauschzustand befinden.
  7. (7)Absatz 7,Hat ein stillliegendes Fahrzeug oder ein stillliegender Schwimmkörper keinen Schiffsführer, so tragen
    1. 1.Ziffer einsdie Person, die für die Wache oder Aufsicht gemäß § 107 zuständig ist,die Person, die für die Wache oder Aufsicht gemäß Paragraph 107, zuständig ist,
    2. 2.Ziffer 2der Betreiber bzw. die Betreiberin oder Eigentümer bzw. Eigentümerin dieses Fahrzeugs oder Schwimmkörpers,
    die Verantwortung für die Einhaltung dieser Verordnung.
  8. (8)Absatz 8,Soweit für die Führung von Fahrzeugen Befähigungsausweise nicht vorgeschrieben sind, ist die Vollendung des 1614. Lebensjahres Voraussetzung für die Führung von Fahrzeugen.

    Abweichend davon ist Voraussetzung für die Führung von

    1. 1.Ziffer einsMotorfahrzeugen mit elektrischem Maschinenantrieb mit einer Antriebsleistung von weniger als 500 W die Vollendung des 12. Lebensjahres;
    2. 2.Ziffer 2Segelfahrzeugen die Vollendung des 14. Lebensjahres, wenn jedoch alle an Bord befindlichen Personen Schwimmwesten während der Fahrt angelegt haben die Vollendung des 12. Lebensjahres;
    3. 3.Ziffer 3Ruderfahrzeugen die Vollendung des 12. Lebensjahres;
    4. 4.Ziffer 4Segelbrettern die Vollendung des 12. Lebensjahres.
    Diese Altersgrenzen gelten nicht für Personen, die nachweislich an behördlich bewilligten Wassersportveranstaltungen einschließlich Proben und Übungen teilnehmen oder unter geeigneter Aufsicht stehen.

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