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Personen gemäß § 2 StudFG, die zu einem gemäß § 24 des Hochschul-Qualitätssicherungsgesetzes (HS-QSG), BGBl. I Nr. 74/2011, akkreditierten Studiengang an nachfolgenden Privathochschulen oder Privatuniversitäten zugelassen sind, werden Förderungen nach den Bestimmungen des Studienförderungsgesetzes gewährt: Personen gemäß Paragraph 2, StudFG, die zu einem gemäß Paragraph 24, des Hochschul-Qualitätssicherungsgesetzes (HS-QSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2011,, akkreditierten Studiengang an nachfolgenden Privathochschulen oder Privatuniversitäten zugelassen sind, werden Förderungen nach den Bestimmungen des Studienförderungsgesetzes gewährt:
Personen gemäß § 2 StudFG, die zu einem gemäß § 24 des Hochschul-Qualitätssicherungsgesetzes (HS-QSG), BGBl. I Nr. 74/2011, akkreditierten Studiengang an nachfolgenden Privathochschulen oder Privatuniversitäten zugelassen sind, werden Förderungen nach den Bestimmungen des Studienförderungsgesetzes gewährt: Personen gemäß Paragraph 2, StudFG, die zu einem gemäß Paragraph 24, des Hochschul-Qualitätssicherungsgesetzes (HS-QSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2011,, akkreditierten Studiengang an nachfolgenden Privathochschulen oder Privatuniversitäten zugelassen sind, werden Förderungen nach den Bestimmungen des Studienförderungsgesetzes gewährt: