§ 5 EKBFG Beitragsschuldner und Entstehung des Beitragsanspruchs

Energiekrisenbeitrag-fossile Energieträger

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2025 bis 31.12.2029
  1. (1)Absatz eins,Als Beitragsschuldner kommen in Betracht:
    1. 1.Ziffer einsim Inland ansässige Unternehmen, die im Inland Wirtschaftstätigkeiten im Sinne des Art. 2 Z 17 EU-NotfallmaßnV im Erdöl-, Erdgas-, Kohle- und Raffineriebereich ausüben, sowieim Inland ansässige Unternehmen, die im Inland Wirtschaftstätigkeiten im Sinne des Artikel 2, Ziffer 17, EU-NotfallmaßnV im Erdöl-, Erdgas-, Kohle- und Raffineriebereich ausüben, sowie
    2. 1.Ziffer einsim Inland ansässige Unternehmen aus dem Erdöl-, Erdgas-, Kohle- und Raffineriebereich, die im Inland in Anhang I Abschnitt B und C der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006, EU-ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1 in der Fassung der Verordnung (EU) 2019/1243, EU-ABl. L 198 vom 20.6.2019, S. 241, genannte Wirtschaftstätigkeiten in den Bereichen Extraktion, Bergbau, Gewinnung von Erdöl und Erdgas, Erdölraffination oder Herstellung von Kokereierzeugnissen, Kokerei und Mineralölverarbeitung ausüben;im Inland ansässige Unternehmen aus dem Erdöl-, Erdgas-, Kohle- und Raffineriebereich, die im Inland in Anhang römisch eins Abschnitt B und C der Verordnung (EG) Nr. 1893 aus 2006,, EU-ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1 in der Fassung der Verordnung (EU) 2019/1243, EU-ABl. L 198 vom 20.6.2019, S. 241, genannte Wirtschaftstätigkeiten in den Bereichen Extraktion, Bergbau, Gewinnung von Erdöl und Erdgas, Erdölraffination oder Herstellung von Kokereierzeugnissen, Kokerei und Mineralölverarbeitung ausüben;
    3. 2.Ziffer 2in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Unternehmen, die Wirtschaftstätigkeiten im Sinne des Art. 2der Z 17 EU-NotfallmaßnV im Erdöl-, Erdgas-, Kohle- und Raffineriebereich1 durch eine inländische Betriebsstätte ausüben.in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Unternehmen, die Wirtschaftstätigkeiten im Sinne des Artikel 2,der Ziffer 17eins, EU-NotfallmaßnV im Erdöl-, Erdgas-, Kohle- und Raffineriebereich durch eine inländische Betriebsstätte ausüben.
  2. (2)Absatz 2,Beitragsschuldner sind jene Unternehmen, die im jeweiligen Erhebungszeitraum (§ 1 Abs. 3 Z 1) mindestens 75 % ihres Umsatzes aus den in Art. 2 Z 17 EU-NotfallmaßnV genannten Wirtschaftstätigkeiten erzielen. Dabei bleiben Umsätze aus dem Tankstellengeschäft außer Betracht.Beitragsschuldner sind jene Unternehmen, die im jeweiligen Erhebungszeitraum (Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins,) mindestens 75 % ihres Umsatzes aus den in Artikel 2, Ziffer 17, EU-NotfallmaßnV genannten Wirtschaftstätigkeiten erzielen. Dabei bleiben Umsätze aus dem Tankstellengeschäft außer Betracht.
  3. (2)Absatz 2,Beitragsschuldner sind jene Unternehmen, die im jeweiligen Erhebungszeitraum (§ 1 Abs. 3 Z 1) mindestens 75 % ihres Umsatzes aus den in Abs. 1 Z 1 genannten Wirtschaftstätigkeiten in den Bereichen Extraktion, Bergbau, Gewinnung von Erdöl und Erdgas, Erdölraffination oder Herstellung von Kokereierzeugnissen, Kokerei und Mineralölverarbeitung erzielen. Dabei bleiben Umsätze aus dem Tankstellengeschäft außer Betracht.Beitragsschuldner sind jene Unternehmen, die im jeweiligen Erhebungszeitraum (Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins,) mindestens 75 % ihres Umsatzes aus den in Absatz eins, Ziffer eins, genannten Wirtschaftstätigkeiten in den Bereichen Extraktion, Bergbau, Gewinnung von Erdöl und Erdgas, Erdölraffination oder Herstellung von Kokereierzeugnissen, Kokerei und Mineralölverarbeitung erzielen. Dabei bleiben Umsätze aus dem Tankstellengeschäft außer Betracht.
  4. (3)Absatz 3,Der Beitragsschuldner ist verpflichtet, Aufzeichnungen, aus denen sich die Anwendbarkeit des Abs. 2 ergibt, zu führen und diese 10 Jahre lang aufzubewahren.Der Beitragsschuldner ist verpflichtet, Aufzeichnungen, aus denen sich die Anwendbarkeit des Absatz 2, ergibt, zu führen und diese 10 Jahre lang aufzubewahren.
  5. (4)Absatz 4,Die Entstehung des Beitragsanspruchs richtet sich betreffend die Vorauszahlung nach § 4 Abs. 2 lit. a Z 1 BAO, im Übrigen nach § 4 Abs. 2 lit. a Z 2 BAO.Die Entstehung des Beitragsanspruchs richtet sich betreffend die Vorauszahlung nach Paragraph 4, Absatz 2, Litera a, Ziffer eins, BAO, im Übrigen nach Paragraph 4, Absatz 2, Litera a, Ziffer 2, BAO.

Stand vor dem 31.03.2025

In Kraft vom 31.12.2022 bis 31.03.2025
  1. (1)Absatz eins,Als Beitragsschuldner kommen in Betracht:
    1. 1.Ziffer einsim Inland ansässige Unternehmen, die im Inland Wirtschaftstätigkeiten im Sinne des Art. 2 Z 17 EU-NotfallmaßnV im Erdöl-, Erdgas-, Kohle- und Raffineriebereich ausüben, sowieim Inland ansässige Unternehmen, die im Inland Wirtschaftstätigkeiten im Sinne des Artikel 2, Ziffer 17, EU-NotfallmaßnV im Erdöl-, Erdgas-, Kohle- und Raffineriebereich ausüben, sowie
    2. 1.Ziffer einsim Inland ansässige Unternehmen aus dem Erdöl-, Erdgas-, Kohle- und Raffineriebereich, die im Inland in Anhang I Abschnitt B und C der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006, EU-ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1 in der Fassung der Verordnung (EU) 2019/1243, EU-ABl. L 198 vom 20.6.2019, S. 241, genannte Wirtschaftstätigkeiten in den Bereichen Extraktion, Bergbau, Gewinnung von Erdöl und Erdgas, Erdölraffination oder Herstellung von Kokereierzeugnissen, Kokerei und Mineralölverarbeitung ausüben;im Inland ansässige Unternehmen aus dem Erdöl-, Erdgas-, Kohle- und Raffineriebereich, die im Inland in Anhang römisch eins Abschnitt B und C der Verordnung (EG) Nr. 1893 aus 2006,, EU-ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1 in der Fassung der Verordnung (EU) 2019/1243, EU-ABl. L 198 vom 20.6.2019, S. 241, genannte Wirtschaftstätigkeiten in den Bereichen Extraktion, Bergbau, Gewinnung von Erdöl und Erdgas, Erdölraffination oder Herstellung von Kokereierzeugnissen, Kokerei und Mineralölverarbeitung ausüben;
    3. 2.Ziffer 2in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Unternehmen, die Wirtschaftstätigkeiten im Sinne des Art. 2der Z 17 EU-NotfallmaßnV im Erdöl-, Erdgas-, Kohle- und Raffineriebereich1 durch eine inländische Betriebsstätte ausüben.in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Unternehmen, die Wirtschaftstätigkeiten im Sinne des Artikel 2,der Ziffer 17eins, EU-NotfallmaßnV im Erdöl-, Erdgas-, Kohle- und Raffineriebereich durch eine inländische Betriebsstätte ausüben.
  2. (2)Absatz 2,Beitragsschuldner sind jene Unternehmen, die im jeweiligen Erhebungszeitraum (§ 1 Abs. 3 Z 1) mindestens 75 % ihres Umsatzes aus den in Art. 2 Z 17 EU-NotfallmaßnV genannten Wirtschaftstätigkeiten erzielen. Dabei bleiben Umsätze aus dem Tankstellengeschäft außer Betracht.Beitragsschuldner sind jene Unternehmen, die im jeweiligen Erhebungszeitraum (Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins,) mindestens 75 % ihres Umsatzes aus den in Artikel 2, Ziffer 17, EU-NotfallmaßnV genannten Wirtschaftstätigkeiten erzielen. Dabei bleiben Umsätze aus dem Tankstellengeschäft außer Betracht.
  3. (2)Absatz 2,Beitragsschuldner sind jene Unternehmen, die im jeweiligen Erhebungszeitraum (§ 1 Abs. 3 Z 1) mindestens 75 % ihres Umsatzes aus den in Abs. 1 Z 1 genannten Wirtschaftstätigkeiten in den Bereichen Extraktion, Bergbau, Gewinnung von Erdöl und Erdgas, Erdölraffination oder Herstellung von Kokereierzeugnissen, Kokerei und Mineralölverarbeitung erzielen. Dabei bleiben Umsätze aus dem Tankstellengeschäft außer Betracht.Beitragsschuldner sind jene Unternehmen, die im jeweiligen Erhebungszeitraum (Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins,) mindestens 75 % ihres Umsatzes aus den in Absatz eins, Ziffer eins, genannten Wirtschaftstätigkeiten in den Bereichen Extraktion, Bergbau, Gewinnung von Erdöl und Erdgas, Erdölraffination oder Herstellung von Kokereierzeugnissen, Kokerei und Mineralölverarbeitung erzielen. Dabei bleiben Umsätze aus dem Tankstellengeschäft außer Betracht.
  4. (3)Absatz 3,Der Beitragsschuldner ist verpflichtet, Aufzeichnungen, aus denen sich die Anwendbarkeit des Abs. 2 ergibt, zu führen und diese 10 Jahre lang aufzubewahren.Der Beitragsschuldner ist verpflichtet, Aufzeichnungen, aus denen sich die Anwendbarkeit des Absatz 2, ergibt, zu führen und diese 10 Jahre lang aufzubewahren.
  5. (4)Absatz 4,Die Entstehung des Beitragsanspruchs richtet sich betreffend die Vorauszahlung nach § 4 Abs. 2 lit. a Z 1 BAO, im Übrigen nach § 4 Abs. 2 lit. a Z 2 BAO.Die Entstehung des Beitragsanspruchs richtet sich betreffend die Vorauszahlung nach Paragraph 4, Absatz 2, Litera a, Ziffer eins, BAO, im Übrigen nach Paragraph 4, Absatz 2, Litera a, Ziffer 2, BAO.

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