§ 8 NAPV Betriebsbezogene Aufzeichnungsverpflichtungen

Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Über die Bewirtschaftung sind folgende Aufzeichnungen zu führen:
    1. 1.Ziffer einsdie Größe der landwirtschaftlichen Nutzfläche des Betriebes und der landwirtschaftlichen Nutzfläche, auf der stickstoffhältige Düngemittel ausgebracht wurden;
    2. 2.Ziffer 2die Stickstoffmenge aus Wirtschaftsdünger nach Abzug der Stall- und Lagerverluste gemäß Anlage 4, die
      1. a)Litera aam Betrieb anfiel,
      2. b)Litera ban andere Betriebe abgegeben oder von anderen Betrieben übernommen wurde und
      3. c)Litera cauf der landwirtschaftlichen Nutzfläche des Betriebs ausgebracht wurde;
    3. 3.Ziffer 3die auf der landwirtschaftlichen Nutzfläche ausgebrachte Stickstoffmenge aus Wirtschaftsdünger (nach Abzug der Stall- und Lagerverluste gemäß Anlage 4 und der Ausbringungsverluste), organischem Dünger und Mineraldünger und als jahreswirksame Menge (dh. die im Jahr der Anwendung wirksame Stickstoffmenge);
    4. 4.Ziffer 4Bewässerungsmenge sowie die mit dem Bewässerungswasser zugeführte Stickstoffmenge gemäß Anlage 3 Abschnitt IV;Bewässerungsmenge sowie die mit dem Bewässerungswasser zugeführte Stickstoffmenge gemäß Anlage 3 Abschnitt römisch vier;
    5. 5.Ziffer 5der Stickstoffbedarf der angebauten Kulturen entsprechend der Ertragslage gemäß Anlage 3 unter Berücksichtigung des aus der Vorfrucht zur Verfügung stehenden Stickstoffs sowie die Größe der jeweiligen Anbauflächen;
    6. 6.Ziffer 6Erntemenge von Ackerflächen samt Belegen (Wiegebelegen) bzw. aus der Ertragsermittlung über (Silo-)Kubatur für Kulturen, welche entsprechend einer Ertragslage höher als mittel gedüngt wurden (ausgenommen Ackerfutterflächen) im betreffenden Jahr;
    7. 7.Ziffer 7Angabe, ob und wann eine Bodenbearbeitung zur Erneuerung des Pflanzenbewuchses gemäß § 5 Abs. 2 zweiter Satz durchgeführt worden ist unter Bezeichnung des Schlags und des Zeitpunkts der Bodenbearbeitung.Angabe, ob und wann eine Bodenbearbeitung zur Erneuerung des Pflanzenbewuchses gemäß Paragraph 5, Absatz 2, zweiter Satz durchgeführt worden ist unter Bezeichnung des Schlags und des Zeitpunkts der Bodenbearbeitung.
  2. (2)Absatz 2,Abs. 1 ist nicht auf Betriebe anzuwenden,Absatz eins, ist nicht auf Betriebe anzuwenden,
    1. 1.Ziffer einsderen gesamte landwirtschaftliche Nutzfläche (ohne Einrechnung von Almen und Gemeinschaftsweiden) höchstens fünfzehn Hektar beträgt, sofern auf weniger als zwei Hektar landwirtschaftlicher Nutzfläche Gemüse angebaut wird, oder
    2. 2.Ziffer 2bei denen mehr als 90% der gesamten landwirtschaftlichen Nutzfläche (ohne Einrechnung von Almen und Gemeinschaftsweiden) als Dauergrünland oder Ackerfutterfläche genutzt wird.
    Für Almflächen und Gemeinschaftsweiden sind keine Aufzeichnungen zu führen.
  3. (3)Absatz 3,Die Aufzeichnungen gemäß Abs. 1 sind bis spätestens 31. Jänner für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr zu führen. Die Aufzeichnungen sind sieben Jahre ab Ablauf des Kalenderjahres aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde zu übermitteln.Die Aufzeichnungen gemäß Absatz eins, sind bis spätestens 31. Jänner für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr zu führen. Die Aufzeichnungen sind sieben Jahre ab Ablauf des Kalenderjahres aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde zu übermitteln.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Über die Bewirtschaftung sind folgende Aufzeichnungen zu führen:
    1. 1.Ziffer einsdie Größe der landwirtschaftlichen Nutzfläche des Betriebes und der landwirtschaftlichen Nutzfläche, auf der stickstoffhältige Düngemittel ausgebracht wurden;
    2. 2.Ziffer 2die Stickstoffmenge aus Wirtschaftsdünger nach Abzug der Stall- und Lagerverluste gemäß Anlage 4, die
      1. a)Litera aam Betrieb anfiel,
      2. b)Litera ban andere Betriebe abgegeben oder von anderen Betrieben übernommen wurde und
      3. c)Litera cauf der landwirtschaftlichen Nutzfläche des Betriebs ausgebracht wurde;
    3. 3.Ziffer 3die auf der landwirtschaftlichen Nutzfläche ausgebrachte Stickstoffmenge aus Wirtschaftsdünger (nach Abzug der Stall- und Lagerverluste gemäß Anlage 4 und der Ausbringungsverluste), organischem Dünger und Mineraldünger und als jahreswirksame Menge (dh. die im Jahr der Anwendung wirksame Stickstoffmenge);
    4. 4.Ziffer 4Bewässerungsmenge sowie die mit dem Bewässerungswasser zugeführte Stickstoffmenge gemäß Anlage 3 Abschnitt IV;Bewässerungsmenge sowie die mit dem Bewässerungswasser zugeführte Stickstoffmenge gemäß Anlage 3 Abschnitt römisch vier;
    5. 5.Ziffer 5der Stickstoffbedarf der angebauten Kulturen entsprechend der Ertragslage gemäß Anlage 3 unter Berücksichtigung des aus der Vorfrucht zur Verfügung stehenden Stickstoffs sowie die Größe der jeweiligen Anbauflächen;
    6. 6.Ziffer 6Erntemenge von Ackerflächen samt Belegen (Wiegebelegen) bzw. aus der Ertragsermittlung über (Silo-)Kubatur für Kulturen, welche entsprechend einer Ertragslage höher als mittel gedüngt wurden (ausgenommen Ackerfutterflächen) im betreffenden Jahr;
    7. 7.Ziffer 7Angabe, ob und wann eine Bodenbearbeitung zur Erneuerung des Pflanzenbewuchses gemäß § 5 Abs. 2 zweiter Satz durchgeführt worden ist unter Bezeichnung des Schlags und des Zeitpunkts der Bodenbearbeitung.Angabe, ob und wann eine Bodenbearbeitung zur Erneuerung des Pflanzenbewuchses gemäß Paragraph 5, Absatz 2, zweiter Satz durchgeführt worden ist unter Bezeichnung des Schlags und des Zeitpunkts der Bodenbearbeitung.
  2. (2)Absatz 2,Abs. 1 ist nicht auf Betriebe anzuwenden,Absatz eins, ist nicht auf Betriebe anzuwenden,
    1. 1.Ziffer einsderen gesamte landwirtschaftliche Nutzfläche (ohne Einrechnung von Almen und Gemeinschaftsweiden) höchstens fünfzehn Hektar beträgt, sofern auf weniger als zwei Hektar landwirtschaftlicher Nutzfläche Gemüse angebaut wird, oder
    2. 2.Ziffer 2bei denen mehr als 90% der gesamten landwirtschaftlichen Nutzfläche (ohne Einrechnung von Almen und Gemeinschaftsweiden) als Dauergrünland oder Ackerfutterfläche genutzt wird.
    Für Almflächen und Gemeinschaftsweiden sind keine Aufzeichnungen zu führen.
  3. (3)Absatz 3,Die Aufzeichnungen gemäß Abs. 1 sind bis spätestens 31. Jänner für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr zu führen. Die Aufzeichnungen sind sieben Jahre ab Ablauf des Kalenderjahres aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde zu übermitteln.Die Aufzeichnungen gemäß Absatz eins, sind bis spätestens 31. Jänner für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr zu führen. Die Aufzeichnungen sind sieben Jahre ab Ablauf des Kalenderjahres aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde zu übermitteln.

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