§ 4 LMSVG-EU-QuaDG-AbV Inkrafttreten

LMSVG-EU-QuaDG-Abgabenverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.12.2022 bis 31.12.9999
Für die Erteilung einer Ausfuhrberechtigung ist unbeschadet des § 2 eine Gebühr in der Höhe von 180 € zu entrichten. Für die Erteilung einer Ausfuhrberechtigung ist unbeschadet des Paragraph 2, eine Gebühr in der Höhe von 180 € zu entrichten.

  1. (1)Absatz eins,Die Verordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 323/2007 tritt am 1. März 2008 in Kraft.Die Verordnung in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 323 aus 2007, tritt am 1. März 2008 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2,Für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens anhängige Verfahren gelten die Pauschbeträge in der Fassung BGBl. II Nr. 135/2011.Für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens anhängige Verfahren gelten die Pauschbeträge in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 135 aus 2011,.
  3. (3)Absatz 3,§ 1, § 2 Abs. 1 und 3 und § 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 434/2022 sowie der Entfall von § 2 Abs. 4 und der Entfall von § 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 381/2006, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 74/2013, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Paragraph eins,, Paragraph 2, Absatz eins, und 3 und Paragraph 4, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 434 aus 2022, sowie der Entfall von Paragraph 2, Absatz 4 und der Entfall von Paragraph 4, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 381 aus 2006,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 74 aus 2013,, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Stand vor dem 01.12.2022

In Kraft vom 11.10.2006 bis 01.12.2022
Für die Erteilung einer Ausfuhrberechtigung ist unbeschadet des § 2 eine Gebühr in der Höhe von 180 € zu entrichten. Für die Erteilung einer Ausfuhrberechtigung ist unbeschadet des Paragraph 2, eine Gebühr in der Höhe von 180 € zu entrichten.

  1. (1)Absatz eins,Die Verordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 323/2007 tritt am 1. März 2008 in Kraft.Die Verordnung in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 323 aus 2007, tritt am 1. März 2008 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2,Für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens anhängige Verfahren gelten die Pauschbeträge in der Fassung BGBl. II Nr. 135/2011.Für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens anhängige Verfahren gelten die Pauschbeträge in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 135 aus 2011,.
  3. (3)Absatz 3,§ 1, § 2 Abs. 1 und 3 und § 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 434/2022 sowie der Entfall von § 2 Abs. 4 und der Entfall von § 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 381/2006, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 74/2013, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Paragraph eins,, Paragraph 2, Absatz eins, und 3 und Paragraph 4, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 434 aus 2022, sowie der Entfall von Paragraph 2, Absatz 4 und der Entfall von Paragraph 4, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 381 aus 2006,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 74 aus 2013,, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

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