§ 1 KIG 2023 Ziel und Zweck

Kommunalinvestitionsgesetz 2023

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2025 bis 31.12.9999

Ziel dieses Bundesgesetzes ist es,

  1. 1.Ziffer einsInvestitionen der Gemeinden, insbesondere Maßnahmen der Gemeinden zur Energieeffizienz sowie zum Umstieg auf erneuerbare Energieträger und
  2. 2.Ziffer 2Maßnahmen der Gemeinden zur Förderung von Organisationen, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, verfolgen, zur Deckung gestiegener EnergiepreiseMaßnahmen der Gemeinden zur Förderung von Organisationen, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, verfolgen, zur Deckung gestiegener Energiepreise
kommunale Investitionsprogramme in den Gemeinden im Sinne der Regionalität zu unterstützen. Zu diesem Zweck gewährt der Bund den Gemeinden Zweckzuschüsseeine Finanzzuweisung.

Stand vor dem 30.06.2025

In Kraft vom 07.12.2022 bis 30.06.2025

Ziel dieses Bundesgesetzes ist es,

  1. 1.Ziffer einsInvestitionen der Gemeinden, insbesondere Maßnahmen der Gemeinden zur Energieeffizienz sowie zum Umstieg auf erneuerbare Energieträger und
  2. 2.Ziffer 2Maßnahmen der Gemeinden zur Förderung von Organisationen, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, verfolgen, zur Deckung gestiegener EnergiepreiseMaßnahmen der Gemeinden zur Förderung von Organisationen, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, verfolgen, zur Deckung gestiegener Energiepreise
kommunale Investitionsprogramme in den Gemeinden im Sinne der Regionalität zu unterstützen. Zu diesem Zweck gewährt der Bund den Gemeinden Zweckzuschüsseeine Finanzzuweisung.

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