§ 11 SchulDigiG Vollziehung

Schulunterrichts-Digitalisierungs-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.01.2021 bis 31.12.9999

Mit der Vollziehung wird der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung, hinsichtlich § 8 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, betraut. Mit der Vollziehung wird der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung, hinsichtlich Paragraph 8, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, betraut.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.01.2021 bis 31.12.9999

Mit der Vollziehung wird der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung, hinsichtlich § 8 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, betraut. Mit der Vollziehung wird der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung, hinsichtlich Paragraph 8, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, betraut.

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