§ 15 TTG 2007 Tierseuchenrechtliche Mindestanforderungen

Tiertransportgesetz 2007

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2007 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Unbeschadet sonstiger tierseuchenrechtlicher Regelungen sind jedenfalls folgende Bestimmungen einzuhalten:
    1. 1.Ziffer einsEs dürfen nur Tiere, bei denen kein Verdacht auf eine nach dem Tierseuchengesetz oder einer auf Grund des Tierseuchengesetzes erlassenen Verordnung anzeigepflichtige Tierseuche vorliegt, transportiert werden.
    2. 2.Ziffer 2Tiere, die mit demselben Transportmittel gemeinsam befördert werden, müssen – sofern sie nicht direkt in einen Schlachthof verbracht werden – in Bezug auf bundeseinheitlich geltende veterinärrechtliche Bekämpfungs- und Überwachungsprogramme denselben Gesundheitsstatus aufweisen.
    3. 3.Ziffer 3Die Transportmittel und allfällige Transportbehältnisse sind nach jedem Tiertransport gründlich zu reinigen und gegebenenfalls zu desinfizieren.
  2. (2)Absatz 2,Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend kann – in Bezug auf landwirtschaftliche Nutztiere im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft – nähere Bestimmungen insbesondere hinsichtlich Reinigung und Desinfektion von Transportmitteln, das Vorgehen im Falle der Erkrankung oder des Verendens von Tieren während des Transports sowie über das Mitführen von Fahrtenbüchern, soweit nicht Transporte gemäß Art. 1 Abs. 2 oder Art. 6 Abs. 7 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 vorliegen, durch Verordnung erlassen.Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend kann – in Bezug auf landwirtschaftliche Nutztiere im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft – nähere Bestimmungen insbesondere hinsichtlich Reinigung und Desinfektion von Transportmitteln, das Vorgehen im Falle der Erkrankung oder des Verendens von Tieren während des Transports sowie über das Mitführen von Fahrtenbüchern, soweit nicht Transporte gemäß Artikel eins, Absatz 2, oder Artikel 6, Absatz 7, der Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005, vorliegen, durch Verordnung erlassen.
  3. (3)Absatz 3,Einhufer, Wiederkäuer, Schweine oder Geflügel, die mittels Schienenfahrzeug, Schiff oder Luftfahrzeug befördert werden, sind vor der Verladung auf Kosten des Transportunternehmers von einem hiezu vom Landeshauptmann bestellten Tierarzt klinisch zu untersuchen. Hierbei ist auch die Transportfähigkeit zu prüfen. Über diese Untersuchung ist ein Zeugnis auszustellen.
  4. (4)Absatz 4,Sonstige tierseuchenrechtliche Bestimmungen werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2007 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Unbeschadet sonstiger tierseuchenrechtlicher Regelungen sind jedenfalls folgende Bestimmungen einzuhalten:
    1. 1.Ziffer einsEs dürfen nur Tiere, bei denen kein Verdacht auf eine nach dem Tierseuchengesetz oder einer auf Grund des Tierseuchengesetzes erlassenen Verordnung anzeigepflichtige Tierseuche vorliegt, transportiert werden.
    2. 2.Ziffer 2Tiere, die mit demselben Transportmittel gemeinsam befördert werden, müssen – sofern sie nicht direkt in einen Schlachthof verbracht werden – in Bezug auf bundeseinheitlich geltende veterinärrechtliche Bekämpfungs- und Überwachungsprogramme denselben Gesundheitsstatus aufweisen.
    3. 3.Ziffer 3Die Transportmittel und allfällige Transportbehältnisse sind nach jedem Tiertransport gründlich zu reinigen und gegebenenfalls zu desinfizieren.
  2. (2)Absatz 2,Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend kann – in Bezug auf landwirtschaftliche Nutztiere im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft – nähere Bestimmungen insbesondere hinsichtlich Reinigung und Desinfektion von Transportmitteln, das Vorgehen im Falle der Erkrankung oder des Verendens von Tieren während des Transports sowie über das Mitführen von Fahrtenbüchern, soweit nicht Transporte gemäß Art. 1 Abs. 2 oder Art. 6 Abs. 7 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 vorliegen, durch Verordnung erlassen.Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend kann – in Bezug auf landwirtschaftliche Nutztiere im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft – nähere Bestimmungen insbesondere hinsichtlich Reinigung und Desinfektion von Transportmitteln, das Vorgehen im Falle der Erkrankung oder des Verendens von Tieren während des Transports sowie über das Mitführen von Fahrtenbüchern, soweit nicht Transporte gemäß Artikel eins, Absatz 2, oder Artikel 6, Absatz 7, der Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005, vorliegen, durch Verordnung erlassen.
  3. (3)Absatz 3,Einhufer, Wiederkäuer, Schweine oder Geflügel, die mittels Schienenfahrzeug, Schiff oder Luftfahrzeug befördert werden, sind vor der Verladung auf Kosten des Transportunternehmers von einem hiezu vom Landeshauptmann bestellten Tierarzt klinisch zu untersuchen. Hierbei ist auch die Transportfähigkeit zu prüfen. Über diese Untersuchung ist ein Zeugnis auszustellen.
  4. (4)Absatz 4,Sonstige tierseuchenrechtliche Bestimmungen werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.

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