§ 14 EU-AHG Zustellungsersuchen von anderen Mitgliedstaaten

EU-Amtshilfegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Auf Antrag der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats veranlasst das zentrale Verbindungsbüro gemäß den Vorschriften des Zustellgesetzes die Zustellung aller Akte und Entscheidungen von Verwaltungsbehörden des ersuchenden Mitgliedstaats, die mit der Anwendung der Rechtsvorschriften über die unter die Amtshilferichtlinie fallenden Steuern in dessen Gebiet zusammenhängen, an den Adressaten.
  2. (2)Absatz 2,Das zentrale Verbindungsbüro teilt der ersuchenden Behörde unverzüglich mit, was aufgrund des Zustellungsersuchens veranlasst wurde, und insbesondere, an welchem Tag der Akt oder die Entscheidung dem Adressaten zugestellt wurde.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Auf Antrag der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats veranlasst das zentrale Verbindungsbüro gemäß den Vorschriften des Zustellgesetzes die Zustellung aller Akte und Entscheidungen von Verwaltungsbehörden des ersuchenden Mitgliedstaats, die mit der Anwendung der Rechtsvorschriften über die unter die Amtshilferichtlinie fallenden Steuern in dessen Gebiet zusammenhängen, an den Adressaten.
  2. (2)Absatz 2,Das zentrale Verbindungsbüro teilt der ersuchenden Behörde unverzüglich mit, was aufgrund des Zustellungsersuchens veranlasst wurde, und insbesondere, an welchem Tag der Akt oder die Entscheidung dem Adressaten zugestellt wurde.

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