§ 1 TTG 2007 Allgemeine Bestimmungen

Tiertransportgesetz 2007

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2007 bis 31.12.9999
Ziel und Geltungsbereich
  1. (1)Absatz eins,Ziel dieses Bundesgesetzes sind der Schutz von Tieren beim Transport durch Kraftfahrzeug und Anhänger (in der Folge: Straßentransportmittel), Luftfahrzeug, Schienenfahrzeug oder Schiff in Verbindung mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit sowie die Festlegung der dabei einzuhaltenden Mindestanforderungen zur Verhinderung der Verschleppung von Tierseuchen.
  2. (2)Absatz 2,In diesem Bundesgesetz geregelt werden
    1. 1.Ziffer einsBestimmungen zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97, ABl. L 3 vom 5.1.2005 S. 1;Bestimmungen zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005, über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97, Amtsblatt , L 3 vom 5.1.2005 S. 1;
    2. 2.Ziffer 2der Transport von Tieren, soweit dieser gemäß Art. 1 Abs. 2 lit. a und b von einzelnen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 ausgenommen ist;der Transport von Tieren, soweit dieser gemäß Artikel eins, Absatz 2, Litera a und b von einzelnen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005, ausgenommen ist;
    3. 3.Ziffer 3nähere Bestimmungen für den Transport von Tieren gemäß Art. 30 Abs. 8 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 sowie für den Transport von Kopffüßern und Zehnfußkrebsen, soweit dieser in Verbindung mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit durchgeführt wird;nähere Bestimmungen für den Transport von Tieren gemäß Artikel 30, Absatz 8, der Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005, sowie für den Transport von Kopffüßern und Zehnfußkrebsen, soweit dieser in Verbindung mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit durchgeführt wird;
    4. 4.Ziffer 4zusätzliche tierseuchenrechtliche Bestimmungen, die beim Transport von Tieren einzuhalten sind.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2007 bis 31.12.9999
Ziel und Geltungsbereich
  1. (1)Absatz eins,Ziel dieses Bundesgesetzes sind der Schutz von Tieren beim Transport durch Kraftfahrzeug und Anhänger (in der Folge: Straßentransportmittel), Luftfahrzeug, Schienenfahrzeug oder Schiff in Verbindung mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit sowie die Festlegung der dabei einzuhaltenden Mindestanforderungen zur Verhinderung der Verschleppung von Tierseuchen.
  2. (2)Absatz 2,In diesem Bundesgesetz geregelt werden
    1. 1.Ziffer einsBestimmungen zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97, ABl. L 3 vom 5.1.2005 S. 1;Bestimmungen zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005, über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97, Amtsblatt , L 3 vom 5.1.2005 S. 1;
    2. 2.Ziffer 2der Transport von Tieren, soweit dieser gemäß Art. 1 Abs. 2 lit. a und b von einzelnen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 ausgenommen ist;der Transport von Tieren, soweit dieser gemäß Artikel eins, Absatz 2, Litera a und b von einzelnen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005, ausgenommen ist;
    3. 3.Ziffer 3nähere Bestimmungen für den Transport von Tieren gemäß Art. 30 Abs. 8 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 sowie für den Transport von Kopffüßern und Zehnfußkrebsen, soweit dieser in Verbindung mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit durchgeführt wird;nähere Bestimmungen für den Transport von Tieren gemäß Artikel 30, Absatz 8, der Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005, sowie für den Transport von Kopffüßern und Zehnfußkrebsen, soweit dieser in Verbindung mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit durchgeführt wird;
    4. 4.Ziffer 4zusätzliche tierseuchenrechtliche Bestimmungen, die beim Transport von Tieren einzuhalten sind.

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