§ 7 NAPV Begrenzung für das Ausbringen von stickstoffhältigen Düngemitteln auf landwirtschaftlichen Nutzflächen

Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.07.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Der auf den Boden ausgebrachte Wirtschaftsdünger, einschließlich des von den Tieren selbst ausgebrachten Dungs, darf im Durchschnitt der landwirtschaftlich genutzten Fläche des Betriebes jene Menge nicht überschreiten, die 170 kg Stickstoff nach Abzug der Stall- und Lagerverluste je Hektar und Jahr beträgt. Die Berechnung des aus Wirtschaftsdünger anfallenden Stickstoffs erfolgt entsprechend der Tabelle in Anlage 4.
  2. (2)Absatz 2,Für die Ausbringung von stickstoffhältigen Düngemitteln auf landwirtschaftlichen Nutzflächen ist die Düngemenge gemäß Anlage 3 zu begrenzen.
  3. (3)Absatz 3,Die Ausbringung von leichtlöslichen stickstoffhältigen Düngemitteln ist unter Einhaltung der Vorgaben der Anlage 3 mit 60 kg Stickstoff nach Abzug der Stall- und Lagerverluste je Hektar begrenzt
    1. 1.Ziffer einsauf Ackerflächen nach der Ernte der letzten Hauptfrucht bis 31. Oktober, wenn Raps, Gerste oder eine Zwischenfrucht bis 15. Oktober angebaut wird,
    2. 1.Ziffer einsauf Ackerflächen nach der Ernte der letzten Hauptfrucht bis 31. Oktober, wenn eine Düngung gemäß § 2 Abs. 1 zulässig ist,auf Ackerflächen nach der Ernte der letzten Hauptfrucht bis 31. Oktober, wenn eine Düngung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, zulässig ist,
    3. 2.Ziffer 2auf Dauergrünland und Ackerfutterflächen in der Zeit vom 1. Oktober bis 29. November oder
    4. 3.Ziffer 3nach dem Ende des Verbotszeitraumes auf durch Auftauen am Tag des Aufbringens aufnahmefähige Böden, die nicht wassergesättigt sind und eine lebende Pflanzendecke aufweisen.
  4. (4)Absatz 4,Eine Bewilligungspflicht gemäß § 32 Abs. 2 lit. f WRG 1959 bzw. weitergehende Regelungen hinsichtlich des Ausbringens von Stickstoffdüngemitteln in wasserrechtlich besonders geschützten Gebieten oder nach bodenschutzrechtlichen Vorgaben bleiben unberührt.Eine Bewilligungspflicht gemäß Paragraph 32, Absatz 2, Litera f, WRG 1959 bzw. weitergehende Regelungen hinsichtlich des Ausbringens von Stickstoffdüngemitteln in wasserrechtlich besonders geschützten Gebieten oder nach bodenschutzrechtlichen Vorgaben bleiben unberührt.

Stand vor dem 10.07.2024

In Kraft vom 01.01.2023 bis 10.07.2024
  1. (1)Absatz eins,Der auf den Boden ausgebrachte Wirtschaftsdünger, einschließlich des von den Tieren selbst ausgebrachten Dungs, darf im Durchschnitt der landwirtschaftlich genutzten Fläche des Betriebes jene Menge nicht überschreiten, die 170 kg Stickstoff nach Abzug der Stall- und Lagerverluste je Hektar und Jahr beträgt. Die Berechnung des aus Wirtschaftsdünger anfallenden Stickstoffs erfolgt entsprechend der Tabelle in Anlage 4.
  2. (2)Absatz 2,Für die Ausbringung von stickstoffhältigen Düngemitteln auf landwirtschaftlichen Nutzflächen ist die Düngemenge gemäß Anlage 3 zu begrenzen.
  3. (3)Absatz 3,Die Ausbringung von leichtlöslichen stickstoffhältigen Düngemitteln ist unter Einhaltung der Vorgaben der Anlage 3 mit 60 kg Stickstoff nach Abzug der Stall- und Lagerverluste je Hektar begrenzt
    1. 1.Ziffer einsauf Ackerflächen nach der Ernte der letzten Hauptfrucht bis 31. Oktober, wenn Raps, Gerste oder eine Zwischenfrucht bis 15. Oktober angebaut wird,
    2. 1.Ziffer einsauf Ackerflächen nach der Ernte der letzten Hauptfrucht bis 31. Oktober, wenn eine Düngung gemäß § 2 Abs. 1 zulässig ist,auf Ackerflächen nach der Ernte der letzten Hauptfrucht bis 31. Oktober, wenn eine Düngung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, zulässig ist,
    3. 2.Ziffer 2auf Dauergrünland und Ackerfutterflächen in der Zeit vom 1. Oktober bis 29. November oder
    4. 3.Ziffer 3nach dem Ende des Verbotszeitraumes auf durch Auftauen am Tag des Aufbringens aufnahmefähige Böden, die nicht wassergesättigt sind und eine lebende Pflanzendecke aufweisen.
  4. (4)Absatz 4,Eine Bewilligungspflicht gemäß § 32 Abs. 2 lit. f WRG 1959 bzw. weitergehende Regelungen hinsichtlich des Ausbringens von Stickstoffdüngemitteln in wasserrechtlich besonders geschützten Gebieten oder nach bodenschutzrechtlichen Vorgaben bleiben unberührt.Eine Bewilligungspflicht gemäß Paragraph 32, Absatz 2, Litera f, WRG 1959 bzw. weitergehende Regelungen hinsichtlich des Ausbringens von Stickstoffdüngemitteln in wasserrechtlich besonders geschützten Gebieten oder nach bodenschutzrechtlichen Vorgaben bleiben unberührt.

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