§ 4 NAPV Ausbringen von stickstoffhältigen Düngemitteln auf wassergesättigten, überschwemmten, gefrorenen oder schneebedeckten Böden

Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Auf gefrorenen Böden und auf allen wassergesättigten oder überschwemmten Böden sowie auf schneebedeckten Böden ist eine Düngung mit stickstoffhältigen Düngemitteln auf landwirtschaftlichen Nutzflächen nicht zulässig.
  2. (2)Absatz 2,Wassergesättigt ist ein Boden, dessen Wasseraufnahmefähigkeit erschöpft ist.
  3. (3)Absatz 3,Ein schneebedeckter Boden liegt vor, wenn zum Zeitpunkt der Ausbringung von stickstoffhältigen Düngemitteln weniger als die Hälfte des Bodens des Schlages schneefrei ist.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Auf gefrorenen Böden und auf allen wassergesättigten oder überschwemmten Böden sowie auf schneebedeckten Böden ist eine Düngung mit stickstoffhältigen Düngemitteln auf landwirtschaftlichen Nutzflächen nicht zulässig.
  2. (2)Absatz 2,Wassergesättigt ist ein Boden, dessen Wasseraufnahmefähigkeit erschöpft ist.
  3. (3)Absatz 3,Ein schneebedeckter Boden liegt vor, wenn zum Zeitpunkt der Ausbringung von stickstoffhältigen Düngemitteln weniger als die Hälfte des Bodens des Schlages schneefrei ist.

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