§ 7 SchulDigiG Beauftragung

Schulunterrichts-Digitalisierungs-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.01.2021 bis 31.12.9999

Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung kann die „OeAD (Österreichischer Austauschdienst-Gesellschaft mit beschränkter Haftung – Austrian Agency for International Cooperation in Education and Research (OeAD-GmbH))“ insbesondere für Koordinierungs-, Monitoring- und Informationsaufgaben beauftragen. Die OeAD-GmbH ist diesbezüglich Auftragsverarbeiterin gemäß Art. 4 Z 8 DSGVO für den Bundesminister. Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung kann die „OeAD (Österreichischer Austauschdienst-Gesellschaft mit beschränkter Haftung – Austrian Agency for International Cooperation in Education and Research (OeAD-GmbH))“ insbesondere für Koordinierungs-, Monitoring- und Informationsaufgaben beauftragen. Die OeAD-GmbH ist diesbezüglich Auftragsverarbeiterin gemäß Artikel 4, Ziffer 8, DSGVO für den Bundesminister.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.01.2021 bis 31.12.9999

Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung kann die „OeAD (Österreichischer Austauschdienst-Gesellschaft mit beschränkter Haftung – Austrian Agency for International Cooperation in Education and Research (OeAD-GmbH))“ insbesondere für Koordinierungs-, Monitoring- und Informationsaufgaben beauftragen. Die OeAD-GmbH ist diesbezüglich Auftragsverarbeiterin gemäß Art. 4 Z 8 DSGVO für den Bundesminister. Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung kann die „OeAD (Österreichischer Austauschdienst-Gesellschaft mit beschränkter Haftung – Austrian Agency for International Cooperation in Education and Research (OeAD-GmbH))“ insbesondere für Koordinierungs-, Monitoring- und Informationsaufgaben beauftragen. Die OeAD-GmbH ist diesbezüglich Auftragsverarbeiterin gemäß Artikel 4, Ziffer 8, DSGVO für den Bundesminister.

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