§ 3 KIG 2023 Berichtspflicht

Kommunalinvestitionsgesetz 2023

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Mit der Entgegennahme der Anträge sowie der Abrechnungsunterlagen und deren jeweilige Prüfung ist vom Bundesminister für Finanzen eine Abwicklungsstelle zu betrauen. Die Bearbeitung der Anträge erfolgt nach dem Einlangen.
  2. (2)Absatz 2,Die Abwicklungsstelle hat monatlich dem Bundesminister für Finanzen über die eingelangten und über die geprüften Anträge zu berichten. Der Bundesminister für Finanzen informiert den Bundeskanzler monatlich über den Vollzug. Der Bericht hat zumindest zu enthalten: Die antragstellenden Gemeinden, die jeweiligen Investitionsvorhaben mit der Gesamtinvestitionssumme sowie der Höhe des beantragten Zweckzuschusses, die geprüften Anträge und die Höhe des sich für die jeweilige Gemeinde ergebenden möglichen Zweckzuschusses bzw. die Gründe für eine Nichterfüllung der Voraussetzungen. Diese Informationen sind monatlich auch dem zuständigen Ausschuss des Nationalrats vorzulegen.
  3. (3)Absatz 3,Die Entscheidungsbefugnis über die Gewährung des Zweckzuschusses obliegt dem Bundesminister für Finanzen. Die Auszahlung der Zweckzuschüsse erfolgt ohne unnötige Verzögerung nach der Entscheidung über die Gewährung des Zweckzuschusses.
  4. (4)Absatz 4,Nach Durchführung des Investitionsprojekts, spätestens bis 31. Dezember 2028, ist die widmungsgemäße Verwendung des Zweckzuschusses gegenüber der Abwicklungsstelle mit allen erforderlichen Unterlagen nachzuweisen. Nicht nachgewiesene oder nicht anerkannte Beträge sind an den Bund zurückerstatten, wobei diese Beträge vom Bund mit den Ertragsanteilsvorschüssen aufzurechnen sind.
  5. (5)Absatz 5,Nicht in Anspruch genommene und gemäß Abs. 4 rückerstattete Beträge fließen mit einem Betrag von bis zu 50 Millionen Euro dem Strukturfonds gemäß § 24 Z 1 FAG 2017, mit einem darüber hinausgehenden Betrag im Verhältnis der länderweisen Anteile gemäß § 2 Abs. 10 den Gemeinde-Bedarfszuweisungsmitteln gemäß § 12 Abs. 5 FAG 2017 zu.Nicht in Anspruch genommene und gemäß Absatz 4, rückerstattete Beträge fließen mit einem Betrag von bis zu 50 Millionen Euro dem Strukturfonds gemäß Paragraph 24, Ziffer eins, FAG 2017, mit einem darüber hinausgehenden Betrag im Verhältnis der länderweisen Anteile gemäß Paragraph 2, Absatz 10, den Gemeinde-Bedarfszuweisungsmitteln gemäß Paragraph 12, Absatz 5, FAG 2017 zu.
  6. (1)Absatz eins,Bedingung für die Gewährung der Finanzzuweisung ist, dass
    1. 1.Ziffer einsder Bürgermeister dem Gemeinderat
      1. a)Litera abis 31. Dezember 2026 über die Verwendung der Mittel und Mittelverwendungsplanung und,
      2. b)Litera binsoweit dies nicht ohnehin bereits im ersten Bericht zur Gänze erfolgt ist, bis 31. Dezember 2028 über die Verwendung der Mittel
      für Investitionen in Projekte, mit denen im Zeitraum vom 1. Jänner 2023 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 begonnen wurde bzw. begonnen werden wird, unter besonderer Berücksichtigung von Investitionen in die Energiewende und in die Errichtung, Erweiterung und Sanierung von Kindertageseinrichtungen und Schulen berichtet,
    2. 2.Ziffer 2diese Berichte bis zu den jeweiligen Terminen gemäß Z 1 auf der Homepage der Gemeinde veröffentlicht werden, unddiese Berichte bis zu den jeweiligen Terminen gemäß Ziffer eins, auf der Homepage der Gemeinde veröffentlicht werden, und
    3. 3.Ziffer 3die Gemeinde das Amt der Landesregierung über die Erfüllung der Bedingungen gemäß den Z 1 und 2 informiert.die Gemeinde das Amt der Landesregierung über die Erfüllung der Bedingungen gemäß den Ziffer eins und 2 informiert.
  7. (2)Absatz 2,Das Land informiert den Bund gesammelt über die Erfüllung bzw. Nichterfüllung der Bedingungen gemäß Abs. 1 durch die Gemeinden.Das Land informiert den Bund gesammelt über die Erfüllung bzw. Nichterfüllung der Bedingungen gemäß Absatz eins, durch die Gemeinden.

Stand vor dem 30.06.2025

In Kraft vom 23.07.2024 bis 30.06.2025
  1. (1)Absatz eins,Mit der Entgegennahme der Anträge sowie der Abrechnungsunterlagen und deren jeweilige Prüfung ist vom Bundesminister für Finanzen eine Abwicklungsstelle zu betrauen. Die Bearbeitung der Anträge erfolgt nach dem Einlangen.
  2. (2)Absatz 2,Die Abwicklungsstelle hat monatlich dem Bundesminister für Finanzen über die eingelangten und über die geprüften Anträge zu berichten. Der Bundesminister für Finanzen informiert den Bundeskanzler monatlich über den Vollzug. Der Bericht hat zumindest zu enthalten: Die antragstellenden Gemeinden, die jeweiligen Investitionsvorhaben mit der Gesamtinvestitionssumme sowie der Höhe des beantragten Zweckzuschusses, die geprüften Anträge und die Höhe des sich für die jeweilige Gemeinde ergebenden möglichen Zweckzuschusses bzw. die Gründe für eine Nichterfüllung der Voraussetzungen. Diese Informationen sind monatlich auch dem zuständigen Ausschuss des Nationalrats vorzulegen.
  3. (3)Absatz 3,Die Entscheidungsbefugnis über die Gewährung des Zweckzuschusses obliegt dem Bundesminister für Finanzen. Die Auszahlung der Zweckzuschüsse erfolgt ohne unnötige Verzögerung nach der Entscheidung über die Gewährung des Zweckzuschusses.
  4. (4)Absatz 4,Nach Durchführung des Investitionsprojekts, spätestens bis 31. Dezember 2028, ist die widmungsgemäße Verwendung des Zweckzuschusses gegenüber der Abwicklungsstelle mit allen erforderlichen Unterlagen nachzuweisen. Nicht nachgewiesene oder nicht anerkannte Beträge sind an den Bund zurückerstatten, wobei diese Beträge vom Bund mit den Ertragsanteilsvorschüssen aufzurechnen sind.
  5. (5)Absatz 5,Nicht in Anspruch genommene und gemäß Abs. 4 rückerstattete Beträge fließen mit einem Betrag von bis zu 50 Millionen Euro dem Strukturfonds gemäß § 24 Z 1 FAG 2017, mit einem darüber hinausgehenden Betrag im Verhältnis der länderweisen Anteile gemäß § 2 Abs. 10 den Gemeinde-Bedarfszuweisungsmitteln gemäß § 12 Abs. 5 FAG 2017 zu.Nicht in Anspruch genommene und gemäß Absatz 4, rückerstattete Beträge fließen mit einem Betrag von bis zu 50 Millionen Euro dem Strukturfonds gemäß Paragraph 24, Ziffer eins, FAG 2017, mit einem darüber hinausgehenden Betrag im Verhältnis der länderweisen Anteile gemäß Paragraph 2, Absatz 10, den Gemeinde-Bedarfszuweisungsmitteln gemäß Paragraph 12, Absatz 5, FAG 2017 zu.
  6. (1)Absatz eins,Bedingung für die Gewährung der Finanzzuweisung ist, dass
    1. 1.Ziffer einsder Bürgermeister dem Gemeinderat
      1. a)Litera abis 31. Dezember 2026 über die Verwendung der Mittel und Mittelverwendungsplanung und,
      2. b)Litera binsoweit dies nicht ohnehin bereits im ersten Bericht zur Gänze erfolgt ist, bis 31. Dezember 2028 über die Verwendung der Mittel
      für Investitionen in Projekte, mit denen im Zeitraum vom 1. Jänner 2023 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 begonnen wurde bzw. begonnen werden wird, unter besonderer Berücksichtigung von Investitionen in die Energiewende und in die Errichtung, Erweiterung und Sanierung von Kindertageseinrichtungen und Schulen berichtet,
    2. 2.Ziffer 2diese Berichte bis zu den jeweiligen Terminen gemäß Z 1 auf der Homepage der Gemeinde veröffentlicht werden, unddiese Berichte bis zu den jeweiligen Terminen gemäß Ziffer eins, auf der Homepage der Gemeinde veröffentlicht werden, und
    3. 3.Ziffer 3die Gemeinde das Amt der Landesregierung über die Erfüllung der Bedingungen gemäß den Z 1 und 2 informiert.die Gemeinde das Amt der Landesregierung über die Erfüllung der Bedingungen gemäß den Ziffer eins und 2 informiert.
  7. (2)Absatz 2,Das Land informiert den Bund gesammelt über die Erfüllung bzw. Nichterfüllung der Bedingungen gemäß Abs. 1 durch die Gemeinden.Das Land informiert den Bund gesammelt über die Erfüllung bzw. Nichterfüllung der Bedingungen gemäß Absatz eins, durch die Gemeinden.

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