§ 4 SchulDigiG Begünstigte

Schulunterrichts-Digitalisierungs-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2022 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Begünstigte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind ordentliche Schülerinnen und Schüler, die eine 5. Schulstufe von Schulen gemäß § 2 Abs. 1, erstmalig besuchen. Im Schuljahr 2021/22 sind auch Schülerinnen und Schüler, die die Schulstufe wiederholen, Begünstigte. Im Schuljahr 2021/22 können auch Schülerinnen und Schüler der 6. Schulstufe von Schulen gemäß § 2 Abs. 1 Begünstigte sein.Begünstigte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind ordentliche Schülerinnen und Schüler, die eine 5. Schulstufe von Schulen gemäß Paragraph 2, Absatz eins,, erstmalig besuchen. Im Schuljahr 2021/22 sind auch Schülerinnen und Schüler, die die Schulstufe wiederholen, Begünstigte. Im Schuljahr 2021/22 können auch Schülerinnen und Schüler der 6. Schulstufe von Schulen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Begünstigte sein.
  2. (1)Absatz eins,Begünstigte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind ordentliche Schülerinnen und Schüler von Schulen gemäß § 2 Abs. 1, dieBegünstigte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind ordentliche Schülerinnen und Schüler von Schulen gemäß Paragraph 2, Absatz eins,, die
    1. 1.Ziffer einseine Klasse der 5. Schulstufe, in welcher das jeweilige Digitalisierungskonzept angewendet wird, besuchen oder
    2. 2.Ziffer 2in eine Klasse der 6. bis 8. Schulstufe, in welcher das jeweilige Digitalisierungskonzept angewendet wird, neu eingeteilt werden.
    Im Schuljahr 2021/22 können auch Schülerinnen und Schüler der 6. Schulstufe von Schulen gemäß § 2 Abs. 1 Begünstigte sein.Im Schuljahr 2021/22 können auch Schülerinnen und Schüler der 6. Schulstufe von Schulen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Begünstigte sein.
  3. (2)Absatz 2,Als „ordentliche Schüler“ gelten auch Schülerinnen und Schüler, die
    1. 1.Ziffer einswegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache oder
    2. 2.Ziffer 2wegen der Zulassung zur Ablegung einer Einstufungsprüfung (gemäß § 3 Abs. 6 des Schulunterrichtsgesetzes – SchUG, BGBl. Nr. 472/1986) oderwegen der Zulassung zur Ablegung einer Einstufungsprüfung (gemäß Paragraph 3, Absatz 6, des Schulunterrichtsgesetzes – SchUG, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,) oder
    3. 3.Ziffer 3wegen der Zulassung zur Ablegung einer Aufnahmsprüfung (gemäß § 29 Abs. 5 SchUG)wegen der Zulassung zur Ablegung einer Aufnahmsprüfung (gemäß Paragraph 29, Absatz 5, SchUG)
    als außerordentliche Schüler geführt werden.
  4. (3)Absatz 3,Begünstigte können im Schuljahr 2022/23 auch Schülerinnen und Schüler der 6. bis 8. Schulstufe sein, die eine schulstufenübergreifende Klasse besuchen, für welche ein digitales Endgerät für die Teilnahme am Unterricht dieser Klasse notwendig ist, wenn bisher kein Eigentumsübergang gemäß § 5 erfolgt ist.Begünstigte können im Schuljahr 2022/23 auch Schülerinnen und Schüler der 6. bis 8. Schulstufe sein, die eine schulstufenübergreifende Klasse besuchen, für welche ein digitales Endgerät für die Teilnahme am Unterricht dieser Klasse notwendig ist, wenn bisher kein Eigentumsübergang gemäß Paragraph 5, erfolgt ist.

Stand vor dem 31.08.2022

In Kraft vom 08.01.2021 bis 31.08.2022
  1. (1)Absatz eins,Begünstigte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind ordentliche Schülerinnen und Schüler, die eine 5. Schulstufe von Schulen gemäß § 2 Abs. 1, erstmalig besuchen. Im Schuljahr 2021/22 sind auch Schülerinnen und Schüler, die die Schulstufe wiederholen, Begünstigte. Im Schuljahr 2021/22 können auch Schülerinnen und Schüler der 6. Schulstufe von Schulen gemäß § 2 Abs. 1 Begünstigte sein.Begünstigte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind ordentliche Schülerinnen und Schüler, die eine 5. Schulstufe von Schulen gemäß Paragraph 2, Absatz eins,, erstmalig besuchen. Im Schuljahr 2021/22 sind auch Schülerinnen und Schüler, die die Schulstufe wiederholen, Begünstigte. Im Schuljahr 2021/22 können auch Schülerinnen und Schüler der 6. Schulstufe von Schulen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Begünstigte sein.
  2. (1)Absatz eins,Begünstigte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind ordentliche Schülerinnen und Schüler von Schulen gemäß § 2 Abs. 1, dieBegünstigte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind ordentliche Schülerinnen und Schüler von Schulen gemäß Paragraph 2, Absatz eins,, die
    1. 1.Ziffer einseine Klasse der 5. Schulstufe, in welcher das jeweilige Digitalisierungskonzept angewendet wird, besuchen oder
    2. 2.Ziffer 2in eine Klasse der 6. bis 8. Schulstufe, in welcher das jeweilige Digitalisierungskonzept angewendet wird, neu eingeteilt werden.
    Im Schuljahr 2021/22 können auch Schülerinnen und Schüler der 6. Schulstufe von Schulen gemäß § 2 Abs. 1 Begünstigte sein.Im Schuljahr 2021/22 können auch Schülerinnen und Schüler der 6. Schulstufe von Schulen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Begünstigte sein.
  3. (2)Absatz 2,Als „ordentliche Schüler“ gelten auch Schülerinnen und Schüler, die
    1. 1.Ziffer einswegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache oder
    2. 2.Ziffer 2wegen der Zulassung zur Ablegung einer Einstufungsprüfung (gemäß § 3 Abs. 6 des Schulunterrichtsgesetzes – SchUG, BGBl. Nr. 472/1986) oderwegen der Zulassung zur Ablegung einer Einstufungsprüfung (gemäß Paragraph 3, Absatz 6, des Schulunterrichtsgesetzes – SchUG, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,) oder
    3. 3.Ziffer 3wegen der Zulassung zur Ablegung einer Aufnahmsprüfung (gemäß § 29 Abs. 5 SchUG)wegen der Zulassung zur Ablegung einer Aufnahmsprüfung (gemäß Paragraph 29, Absatz 5, SchUG)
    als außerordentliche Schüler geführt werden.
  4. (3)Absatz 3,Begünstigte können im Schuljahr 2022/23 auch Schülerinnen und Schüler der 6. bis 8. Schulstufe sein, die eine schulstufenübergreifende Klasse besuchen, für welche ein digitales Endgerät für die Teilnahme am Unterricht dieser Klasse notwendig ist, wenn bisher kein Eigentumsübergang gemäß § 5 erfolgt ist.Begünstigte können im Schuljahr 2022/23 auch Schülerinnen und Schüler der 6. bis 8. Schulstufe sein, die eine schulstufenübergreifende Klasse besuchen, für welche ein digitales Endgerät für die Teilnahme am Unterricht dieser Klasse notwendig ist, wenn bisher kein Eigentumsübergang gemäß Paragraph 5, erfolgt ist.

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