§ 3 TTG 2007 Vollzug

Tiertransportgesetz 2007

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2007 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die Vollziehung dieses Bundesgesetzes sowie der unmittelbar anwendbaren Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 obliegt, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, in erster Instanz der Bezirksverwaltungsbehörde.Die Vollziehung dieses Bundesgesetzes sowie der unmittelbar anwendbaren Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005, obliegt, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, in erster Instanz der Bezirksverwaltungsbehörde.
  2. (2)Absatz 2,Die Vollziehung dieses Bundesgesetzes an veterinärbehördlich zugelassenen Grenzkontrollstellen obliegt dem Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2007 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die Vollziehung dieses Bundesgesetzes sowie der unmittelbar anwendbaren Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 obliegt, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, in erster Instanz der Bezirksverwaltungsbehörde.Die Vollziehung dieses Bundesgesetzes sowie der unmittelbar anwendbaren Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005, obliegt, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, in erster Instanz der Bezirksverwaltungsbehörde.
  2. (2)Absatz 2,Die Vollziehung dieses Bundesgesetzes an veterinärbehördlich zugelassenen Grenzkontrollstellen obliegt dem Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend.

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