§ 21 EU-AHG Schlussbestimmungen

EU-Amtshilfegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.9999
Abkommen mit anderen Mitgliedstaaten

Dieses Bundesgesetz steht der Anwendung bi- oder multilateraler Abkommen oder Verwaltungsübereinkommen mit anderen Mitgliedstaaten, die eine über den Rahmen der Amtshilferichtlinie hinausgehende umfassende Zusammenarbeit vorsehen, nicht entgegen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.9999
Abkommen mit anderen Mitgliedstaaten

Dieses Bundesgesetz steht der Anwendung bi- oder multilateraler Abkommen oder Verwaltungsübereinkommen mit anderen Mitgliedstaaten, die eine über den Rahmen der Amtshilferichtlinie hinausgehende umfassende Zusammenarbeit vorsehen, nicht entgegen.

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