§ 2 NAPV Zeiträume, in denen stickstoffhältige Düngemittel nicht auf landwirtschaftlichen Nutzflächen ausgebracht werden dürfen

Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Für das Ausbringen von stickstoffhältigen Düngemitteln auf Ackerflächen, ausgenommen Ackerfutterflächen, gilt:
    1. 1.Ziffer einsDas Ausbringen von leichtlöslichen stickstoffhältigen Düngemitteln ist ab der Ernte der letzten Hauptfrucht – jedenfalls aber nach dem 15. Oktober – verboten. Abweichend davon ist das Ausbringen dieser Düngemittel bis 31. Oktober zulässig,
      1. a)Litera aauf Raps, Gerste oder Zwischenfrüchten, sofern der Anbau bis 15. Oktober erfolgt ist,
      2. b)Litera bauf im Folgejahr zu erntende oder mehrjährige Gemüsekulturen, sofern der Anbau bis 31. August erfolgt ist,
      3. c)Litera cauf im Folgejahr zu erntende oder mehrjährige Blühkulturen, die zur Saatgutvermehrung oder Heil- und Gewürzpflanzennutzung verwendet werden, sofern der Anbau bis 31. August erfolgt ist, oder
      4. d)Litera dauf Erdbeeren, sofern der Anbau bis 31. August erfolgt ist.
    2. 2.Ziffer 2Das Ausbringen von langsam löslichen, stickstoffhältigen Düngemitteln ist ab dem 30. November verboten.
    3. 3.Ziffer 3Der Zeitraum, in dem stickstoffhältige Düngemitteln nicht ausgebracht werden dürfen, endet am 15. Februar des Folgejahres. Abweichend davon ist das Ausbringen von stickstoffhältigen Düngemitteln auf Kulturen mit frühem Stickstoffbedarf wie Durum-Weizen, Raps und Gerste sowie für Kulturen unter Vlies oder Folie ab dem 1. Februar des Folgejahres wieder zulässig.

    (Anm.: Abs. 1a mit Ablauf des 31.12.2024 außer Kraft getreten)Anmerkung, Absatz eins a, mit Ablauf des 31.12.2024 außer Kraft getreten)

  2. (1a)Absatz eins a,Abweichend zu Abs. 1 Z 1 lit. a ist das Ausbringen von in den Bezirken St. Pölten, St. Pölten Land sowie Tulln angefallenen leichtlöslichen stickstoffhältigen Düngemitteln auf in diesen Bezirken gelegenen Ackerflächen für Raps, Gerste, Zwischenfrüchte, Winterweizen, Winterroggen sowie Wintertriticale – unter Einhaltung der übrigen Bestimmungen dieser Verordnung – bis 31. Oktober 2024 zulässig, sofern der Anbau bis zu diesem Zeitpunkt oder unmittelbar danach erfolgt. Diese Regelung gilt nicht für das Ausbringen auf Ackerflächen in Wasserschutz- und Schongebieten gemäß § 34 WRG 1959 und in Gebieten gemäß Anlage 5 der NAPV.Abweichend zu Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ist das Ausbringen von in den Bezirken St. Pölten, St. Pölten Land sowie Tulln angefallenen leichtlöslichen stickstoffhältigen Düngemitteln auf in diesen Bezirken gelegenen Ackerflächen für Raps, Gerste, Zwischenfrüchte, Winterweizen, Winterroggen sowie Wintertriticale – unter Einhaltung der übrigen Bestimmungen dieser Verordnung – bis 31. Oktober 2024 zulässig, sofern der Anbau bis zu diesem Zeitpunkt oder unmittelbar danach erfolgt. Diese Regelung gilt nicht für das Ausbringen auf Ackerflächen in Wasserschutz- und Schongebieten gemäß Paragraph 34, WRG 1959 und in Gebieten gemäß Anlage 5 der NAPV.
  3. (2)Absatz 2,Auf Grünland und Ackerfutterflächen ist das Ausbringen von stickstoffhältigen Düngemitteln ab 30. November bis 15. Februar des Folgejahres verboten.
  4. (3)Absatz 3,Auf in den Abs. 1 und 2 nicht angeführten landwirtschaftlichen Nutzflächen ist das Ausbringen von leichtlöslichen stickstoffhältigen Düngemitteln vom 15. Oktober bis 15. Februar des Folgejahres verboten. Das Ausbringen von langsam löslichen stickstoffhältigen Düngemitteln ist vom 30. November bis 15. Februar des Folgejahres verboten.Auf in den Absatz eins und 2 nicht angeführten landwirtschaftlichen Nutzflächen ist das Ausbringen von leichtlöslichen stickstoffhältigen Düngemitteln vom 15. Oktober bis 15. Februar des Folgejahres verboten. Das Ausbringen von langsam löslichen stickstoffhältigen Düngemitteln ist vom 30. November bis 15. Februar des Folgejahres verboten.
  5. (4)Absatz 4,Weiterreichende Vorgaben gemäß § 4 (Verbot der Ausbringung von stickstoffhältigen Düngemitteln auf wassergesättigten, gefrorenen und schneebedeckten Böden) und gemäß § 7 (zeitliche und mengenmäßige bedarfsgerechte Düngung) sowie strengere Vorgaben in Schutz- und Schongebieten gemäß §§ 34 und 35 WRG 1959 bleiben unberührt.Weiterreichende Vorgaben gemäß Paragraph 4, (Verbot der Ausbringung von stickstoffhältigen Düngemitteln auf wassergesättigten, gefrorenen und schneebedeckten Böden) und gemäß Paragraph 7, (zeitliche und mengenmäßige bedarfsgerechte Düngung) sowie strengere Vorgaben in Schutz- und Schongebieten gemäß Paragraphen 34 und 35 WRG 1959 bleiben unberührt.

Stand vor dem 31.12.2024

In Kraft vom 16.10.2024 bis 31.12.2024
  1. (1)Absatz eins,Für das Ausbringen von stickstoffhältigen Düngemitteln auf Ackerflächen, ausgenommen Ackerfutterflächen, gilt:
    1. 1.Ziffer einsDas Ausbringen von leichtlöslichen stickstoffhältigen Düngemitteln ist ab der Ernte der letzten Hauptfrucht – jedenfalls aber nach dem 15. Oktober – verboten. Abweichend davon ist das Ausbringen dieser Düngemittel bis 31. Oktober zulässig,
      1. a)Litera aauf Raps, Gerste oder Zwischenfrüchten, sofern der Anbau bis 15. Oktober erfolgt ist,
      2. b)Litera bauf im Folgejahr zu erntende oder mehrjährige Gemüsekulturen, sofern der Anbau bis 31. August erfolgt ist,
      3. c)Litera cauf im Folgejahr zu erntende oder mehrjährige Blühkulturen, die zur Saatgutvermehrung oder Heil- und Gewürzpflanzennutzung verwendet werden, sofern der Anbau bis 31. August erfolgt ist, oder
      4. d)Litera dauf Erdbeeren, sofern der Anbau bis 31. August erfolgt ist.
    2. 2.Ziffer 2Das Ausbringen von langsam löslichen, stickstoffhältigen Düngemitteln ist ab dem 30. November verboten.
    3. 3.Ziffer 3Der Zeitraum, in dem stickstoffhältige Düngemitteln nicht ausgebracht werden dürfen, endet am 15. Februar des Folgejahres. Abweichend davon ist das Ausbringen von stickstoffhältigen Düngemitteln auf Kulturen mit frühem Stickstoffbedarf wie Durum-Weizen, Raps und Gerste sowie für Kulturen unter Vlies oder Folie ab dem 1. Februar des Folgejahres wieder zulässig.

    (Anm.: Abs. 1a mit Ablauf des 31.12.2024 außer Kraft getreten)Anmerkung, Absatz eins a, mit Ablauf des 31.12.2024 außer Kraft getreten)

  2. (1a)Absatz eins a,Abweichend zu Abs. 1 Z 1 lit. a ist das Ausbringen von in den Bezirken St. Pölten, St. Pölten Land sowie Tulln angefallenen leichtlöslichen stickstoffhältigen Düngemitteln auf in diesen Bezirken gelegenen Ackerflächen für Raps, Gerste, Zwischenfrüchte, Winterweizen, Winterroggen sowie Wintertriticale – unter Einhaltung der übrigen Bestimmungen dieser Verordnung – bis 31. Oktober 2024 zulässig, sofern der Anbau bis zu diesem Zeitpunkt oder unmittelbar danach erfolgt. Diese Regelung gilt nicht für das Ausbringen auf Ackerflächen in Wasserschutz- und Schongebieten gemäß § 34 WRG 1959 und in Gebieten gemäß Anlage 5 der NAPV.Abweichend zu Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ist das Ausbringen von in den Bezirken St. Pölten, St. Pölten Land sowie Tulln angefallenen leichtlöslichen stickstoffhältigen Düngemitteln auf in diesen Bezirken gelegenen Ackerflächen für Raps, Gerste, Zwischenfrüchte, Winterweizen, Winterroggen sowie Wintertriticale – unter Einhaltung der übrigen Bestimmungen dieser Verordnung – bis 31. Oktober 2024 zulässig, sofern der Anbau bis zu diesem Zeitpunkt oder unmittelbar danach erfolgt. Diese Regelung gilt nicht für das Ausbringen auf Ackerflächen in Wasserschutz- und Schongebieten gemäß Paragraph 34, WRG 1959 und in Gebieten gemäß Anlage 5 der NAPV.
  3. (2)Absatz 2,Auf Grünland und Ackerfutterflächen ist das Ausbringen von stickstoffhältigen Düngemitteln ab 30. November bis 15. Februar des Folgejahres verboten.
  4. (3)Absatz 3,Auf in den Abs. 1 und 2 nicht angeführten landwirtschaftlichen Nutzflächen ist das Ausbringen von leichtlöslichen stickstoffhältigen Düngemitteln vom 15. Oktober bis 15. Februar des Folgejahres verboten. Das Ausbringen von langsam löslichen stickstoffhältigen Düngemitteln ist vom 30. November bis 15. Februar des Folgejahres verboten.Auf in den Absatz eins und 2 nicht angeführten landwirtschaftlichen Nutzflächen ist das Ausbringen von leichtlöslichen stickstoffhältigen Düngemitteln vom 15. Oktober bis 15. Februar des Folgejahres verboten. Das Ausbringen von langsam löslichen stickstoffhältigen Düngemitteln ist vom 30. November bis 15. Februar des Folgejahres verboten.
  5. (4)Absatz 4,Weiterreichende Vorgaben gemäß § 4 (Verbot der Ausbringung von stickstoffhältigen Düngemitteln auf wassergesättigten, gefrorenen und schneebedeckten Böden) und gemäß § 7 (zeitliche und mengenmäßige bedarfsgerechte Düngung) sowie strengere Vorgaben in Schutz- und Schongebieten gemäß §§ 34 und 35 WRG 1959 bleiben unberührt.Weiterreichende Vorgaben gemäß Paragraph 4, (Verbot der Ausbringung von stickstoffhältigen Düngemitteln auf wassergesättigten, gefrorenen und schneebedeckten Böden) und gemäß Paragraph 7, (zeitliche und mengenmäßige bedarfsgerechte Düngung) sowie strengere Vorgaben in Schutz- und Schongebieten gemäß Paragraphen 34 und 35 WRG 1959 bleiben unberührt.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten