§ 7 EU-AHG Weiterer Informationsaustausch

EU-Amtshilfegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2026 bis 31.12.9999
Automatischer Informationsaustausch
  1. (1)Absatz eins,Das zentrale Verbindungsbüro übermittelt im Wege des automatischen Informationsaustausches der zuständigen Behörde jedes anderen Mitgliedstaats Informationen, die über ansässige Personen des anderen Mitgliedstaats in Bezug auf die folgenden bestimmten Arten von Einkünften und Vermögen unter Angabe der ausländischen Steuernummer, wie sie der österreichischen zuständigen Behörde verfügbar sind:
    1. 1.Ziffer einsVergütungen aus unselbständiger Arbeit,
    2. 2.Ziffer 2Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen,
    3. 3.Ziffer 3Lebensversicherungsprodukte, die nicht von anderen Rechtsakten der Europäischen Union über den Austausch von Informationen oder vergleichbaren Maßnahmen erfasst sind,
    4. 4.Ziffer 4Ruhegehälter,
    5. 5.Ziffer 5Eigentum an unbeweglichem Vermögen und Einkünfte daraus,
    6. 6.Ziffer 6Lizenzgebühren..
    7. 7.Ziffer 7Dividenden von Unternehmen, deren Anteile nicht in einem Bankdepotkonto verwahrt werden, bei denen es sich nicht um Einkünfte aus Dividenden handelt, die gemäß Artikel 4, 5 oder 6 der Richtlinie 2011/96/EU über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten, ABl. Nr. L 345 vom 29.12.2011 S. 8ff von der Körperschaftsteuer befreit sind.Dividenden von Unternehmen, deren Anteile nicht in einem Bankdepotkonto verwahrt werden, bei denen es sich nicht um Einkünfte aus Dividenden handelt, die gemäß Artikel 4, 5 oder 6 der Richtlinie 2011/96/EU über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten, Amtsblatt Nummer L 345 vom 29.12.2011 Seite 8ff von der Körperschaftsteuer befreit sind.
    6.Ziffer 6 Lizenzgebühren..

  2. (2)Absatz 2,Von anderen Mitgliedstaaten im Rahmen des automatischen Informationsaustausches eingehende Informationen werden vom zentralen Verbindungsbüro unverzüglich an die zuständigen Abgabenbehörden weiter geleitet.
  3. (3)Absatz 3,Die näheren Einzelheiten des in Abs. 1 vorgesehenen verpflichtenden automatischen Informationsaustausches werden durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen bestimmt.Die näheren Einzelheiten des in Absatz eins, vorgesehenen verpflichtenden automatischen Informationsaustausches werden durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen bestimmt.
  4. (4)Absatz 4,Die Durchführung des durch die Richtlinie 2014/107/EU zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich der Verpflichtung zum automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung, ABl. Nr. L 359 vom 16.12.2014 S. 1, eingeführten verpflichtenden automatischen Informationsaustausches zur Umsetzung des globalen Standards für den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten in Steuersachen richtet sich nach den Bestimmungen des Gemeinsamer Meldestandard-Gesetzes – GMSG, BGBl. I Nr. 116/2015.Die Durchführung des durch die Richtlinie 2014/107/EU zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich der Verpflichtung zum automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung, Amtsblatt Nummer L 359 vom 16.12.2014 Seite 1, eingeführten verpflichtenden automatischen Informationsaustausches zur Umsetzung des globalen Standards für den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten in Steuersachen richtet sich nach den Bestimmungen des Gemeinsamer Meldestandard-Gesetzes – GMSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2015,.
  5. (45)Absatz 45,Die Durchführung des durch die Richtlinie 2014(EU) 2016/107/EU881 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich der Verpflichtung zum automatischen Austausch von InformationenInformation im Bereich der Besteuerung, ABl. Nr. L 359146 vom 16.12.201403.06.2016 S. 18, eingeführten verpflichtenden automatischen Informationsaustausches zur Umsetzung des globalen Standards für den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten in SteuersachenAustauschs der länderbezogenen Berichte richtet sich nach den Bestimmungen des Gemeinsamer Meldestandard-GesetzesVerrechnungspreisdokumentationsgesetzesGMSGVPDG, BGBl. I Nr. 116/2015BGBl. I Nr. 77/2016.Die Durchführung des durch die Richtlinie 2014(EU) 2016/107/EU881 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich der Verpflichtung zum automatischen Austausch von InformationenInformation im Bereich der Besteuerung, Amtsblatt Nummer L 359146 vom 16.12.201403.06.2016 Seite 18, eingeführten verpflichtenden automatischen Informationsaustausches zur Umsetzung des globalen Standards für den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten in SteuersachenAustauschs der länderbezogenen Berichte richtet sich nach den Bestimmungen des Gemeinsamer Meldestandard-GesetzesVerrechnungspreisdokumentationsgesetzesGMSGVPDG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11677 aus 20152016,.
  6. (56)Absatz 56,Die Durchführung des durch die Richtlinie (EU) 20162018/881822 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich der Verpflichtung zum automatischen Austausch von InformationInformationen im Bereich der Besteuerung, ABl. Nr. L 146139 vom 03.06.2016 S. 805.06.2018, eingeführten verpflichtenden automatischen AustauschsInformationsaustauschs im Bereich der länderbezogenen BerichteBesteuerung über meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltungen richtet sich nach den Bestimmungen des VerrechnungspreisdokumentationsgesetzesEU-MeldepflichtgesetzesVPDGEU-MPfG, BGBl. I Nr. 77/2016BGBl. I Nr. 91/2019.Die Durchführung des durch die Richtlinie (EU) 20162018/881822 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich der Verpflichtung zum automatischen Austausch von InformationInformationen im Bereich der Besteuerung, Amtsblatt NummerABl. Nr. L 146139 vom 03.06.2016 Seite 805.06.2018, eingeführten verpflichtenden automatischen AustauschsInformationsaustauschs im Bereich der länderbezogenen BerichteBesteuerung über meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltungen richtet sich nach den Bestimmungen des VerrechnungspreisdokumentationsgesetzesEU-MeldepflichtgesetzesVPDGEU-MPfG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7791 aus 20162019,.
  7. (67)Absatz 67,Die Durchführung des durch die Richtlinie (EU) 20182021/822514 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich der Verpflichtung zum automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung, ABl. Nr. L 139104 vom 05.06.201825.03.2021, eingeführten verpflichtenden automatischen Informationsaustauschs im BereichAustauschs der Besteuerung über meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltungenvon Plattformbetreibern gemeldeten Informationen richtet sich nach den Bestimmungen des EUDigitale Plattformen-MeldepflichtgesetzesMeldepflichtgesetzEU-MPfGDPMG, BGBl. I Nr. 91/2019BGBl. I Nr. 108/2022.Die Durchführung des durch die Richtlinie (EU) 20182021/822514 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich der Verpflichtung zum automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung, ABl. Nr. L 139104 vom 05.06.201825.03.2021, eingeführten verpflichtenden automatischen Informationsaustauschs im BereichAustauschs der Besteuerung über meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltungenvon Plattformbetreibern gemeldeten Informationen richtet sich nach den Bestimmungen des EUDigitale Plattformen-MeldepflichtgesetzesMeldepflichtgesetzEU-MPfGDPMG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91108 aus 20192022,.
  8. (78)Absatz 78,Die Durchführung des durch die Richtlinie (EU) 20212023/5142226 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich der Verpflichtung zum automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung, ABl. Nr. L 104 vom 25.03.202124.10.2023, eingeführten verpflichtenden automatischen Austauschs der von Plattformbetreibernmeldenden Anbietern von Krypto-Dienstleistungen gemeldeten Informationen richtet sich nach den Bestimmungen des Digitale PlattformenKrypto-MeldepflichtgesetzMeldepflichtgesetzesDPMGKrypto-MPfG, BGBl. I Nr. 108/2022BGBl. I Nr. 96/2025.Die Durchführung des durch die Richtlinie (EU) 20212023/5142226 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich der Verpflichtung zum automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung, ABl. Nr. L 104 vom 25.03.202124.10.2023, eingeführten verpflichtenden automatischen Austauschs der von Plattformbetreibernmeldenden Anbietern von Krypto-Dienstleistungen gemeldeten Informationen richtet sich nach den Bestimmungen des Digitale PlattformenKrypto-MeldepflichtgesetzMeldepflichtgesetzesDPMGKrypto-MPfG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10896 aus 20222025,.
  9. (9)Absatz 9,Die Durchführung des durch die Richtlinie (EU) 2025/872 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU, ABl. Nr. L 39 vom 14.04.2025, eingeführten verpflichtenden automatischen Austauschs von Informationen aus dem Mindeststeuerbericht richtet sich nach den Bestimmungen des Mindeststeuerungsgesetzes – MinBestG, BGBl. I Nr. 187/2023.Die Durchführung des durch die Richtlinie (EU) 2025/872 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU, ABl. Nr. L 39 vom 14.04.2025, eingeführten verpflichtenden automatischen Austauschs von Informationen aus dem Mindeststeuerbericht richtet sich nach den Bestimmungen des Mindeststeuerungsgesetzes – MinBestG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 187 aus 2023,.

Stand vor dem 31.12.2025

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.2025
Automatischer Informationsaustausch
  1. (1)Absatz eins,Das zentrale Verbindungsbüro übermittelt im Wege des automatischen Informationsaustausches der zuständigen Behörde jedes anderen Mitgliedstaats Informationen, die über ansässige Personen des anderen Mitgliedstaats in Bezug auf die folgenden bestimmten Arten von Einkünften und Vermögen unter Angabe der ausländischen Steuernummer, wie sie der österreichischen zuständigen Behörde verfügbar sind:
    1. 1.Ziffer einsVergütungen aus unselbständiger Arbeit,
    2. 2.Ziffer 2Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen,
    3. 3.Ziffer 3Lebensversicherungsprodukte, die nicht von anderen Rechtsakten der Europäischen Union über den Austausch von Informationen oder vergleichbaren Maßnahmen erfasst sind,
    4. 4.Ziffer 4Ruhegehälter,
    5. 5.Ziffer 5Eigentum an unbeweglichem Vermögen und Einkünfte daraus,
    6. 6.Ziffer 6Lizenzgebühren..
    7. 7.Ziffer 7Dividenden von Unternehmen, deren Anteile nicht in einem Bankdepotkonto verwahrt werden, bei denen es sich nicht um Einkünfte aus Dividenden handelt, die gemäß Artikel 4, 5 oder 6 der Richtlinie 2011/96/EU über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten, ABl. Nr. L 345 vom 29.12.2011 S. 8ff von der Körperschaftsteuer befreit sind.Dividenden von Unternehmen, deren Anteile nicht in einem Bankdepotkonto verwahrt werden, bei denen es sich nicht um Einkünfte aus Dividenden handelt, die gemäß Artikel 4, 5 oder 6 der Richtlinie 2011/96/EU über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten, Amtsblatt Nummer L 345 vom 29.12.2011 Seite 8ff von der Körperschaftsteuer befreit sind.
    6.Ziffer 6 Lizenzgebühren..

  2. (2)Absatz 2,Von anderen Mitgliedstaaten im Rahmen des automatischen Informationsaustausches eingehende Informationen werden vom zentralen Verbindungsbüro unverzüglich an die zuständigen Abgabenbehörden weiter geleitet.
  3. (3)Absatz 3,Die näheren Einzelheiten des in Abs. 1 vorgesehenen verpflichtenden automatischen Informationsaustausches werden durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen bestimmt.Die näheren Einzelheiten des in Absatz eins, vorgesehenen verpflichtenden automatischen Informationsaustausches werden durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen bestimmt.
  4. (4)Absatz 4,Die Durchführung des durch die Richtlinie 2014/107/EU zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich der Verpflichtung zum automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung, ABl. Nr. L 359 vom 16.12.2014 S. 1, eingeführten verpflichtenden automatischen Informationsaustausches zur Umsetzung des globalen Standards für den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten in Steuersachen richtet sich nach den Bestimmungen des Gemeinsamer Meldestandard-Gesetzes – GMSG, BGBl. I Nr. 116/2015.Die Durchführung des durch die Richtlinie 2014/107/EU zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich der Verpflichtung zum automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung, Amtsblatt Nummer L 359 vom 16.12.2014 Seite 1, eingeführten verpflichtenden automatischen Informationsaustausches zur Umsetzung des globalen Standards für den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten in Steuersachen richtet sich nach den Bestimmungen des Gemeinsamer Meldestandard-Gesetzes – GMSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2015,.
  5. (45)Absatz 45,Die Durchführung des durch die Richtlinie 2014(EU) 2016/107/EU881 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich der Verpflichtung zum automatischen Austausch von InformationenInformation im Bereich der Besteuerung, ABl. Nr. L 359146 vom 16.12.201403.06.2016 S. 18, eingeführten verpflichtenden automatischen Informationsaustausches zur Umsetzung des globalen Standards für den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten in SteuersachenAustauschs der länderbezogenen Berichte richtet sich nach den Bestimmungen des Gemeinsamer Meldestandard-GesetzesVerrechnungspreisdokumentationsgesetzesGMSGVPDG, BGBl. I Nr. 116/2015BGBl. I Nr. 77/2016.Die Durchführung des durch die Richtlinie 2014(EU) 2016/107/EU881 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich der Verpflichtung zum automatischen Austausch von InformationenInformation im Bereich der Besteuerung, Amtsblatt Nummer L 359146 vom 16.12.201403.06.2016 Seite 18, eingeführten verpflichtenden automatischen Informationsaustausches zur Umsetzung des globalen Standards für den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten in SteuersachenAustauschs der länderbezogenen Berichte richtet sich nach den Bestimmungen des Gemeinsamer Meldestandard-GesetzesVerrechnungspreisdokumentationsgesetzesGMSGVPDG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11677 aus 20152016,.
  6. (56)Absatz 56,Die Durchführung des durch die Richtlinie (EU) 20162018/881822 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich der Verpflichtung zum automatischen Austausch von InformationInformationen im Bereich der Besteuerung, ABl. Nr. L 146139 vom 03.06.2016 S. 805.06.2018, eingeführten verpflichtenden automatischen AustauschsInformationsaustauschs im Bereich der länderbezogenen BerichteBesteuerung über meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltungen richtet sich nach den Bestimmungen des VerrechnungspreisdokumentationsgesetzesEU-MeldepflichtgesetzesVPDGEU-MPfG, BGBl. I Nr. 77/2016BGBl. I Nr. 91/2019.Die Durchführung des durch die Richtlinie (EU) 20162018/881822 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich der Verpflichtung zum automatischen Austausch von InformationInformationen im Bereich der Besteuerung, Amtsblatt NummerABl. Nr. L 146139 vom 03.06.2016 Seite 805.06.2018, eingeführten verpflichtenden automatischen AustauschsInformationsaustauschs im Bereich der länderbezogenen BerichteBesteuerung über meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltungen richtet sich nach den Bestimmungen des VerrechnungspreisdokumentationsgesetzesEU-MeldepflichtgesetzesVPDGEU-MPfG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7791 aus 20162019,.
  7. (67)Absatz 67,Die Durchführung des durch die Richtlinie (EU) 20182021/822514 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich der Verpflichtung zum automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung, ABl. Nr. L 139104 vom 05.06.201825.03.2021, eingeführten verpflichtenden automatischen Informationsaustauschs im BereichAustauschs der Besteuerung über meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltungenvon Plattformbetreibern gemeldeten Informationen richtet sich nach den Bestimmungen des EUDigitale Plattformen-MeldepflichtgesetzesMeldepflichtgesetzEU-MPfGDPMG, BGBl. I Nr. 91/2019BGBl. I Nr. 108/2022.Die Durchführung des durch die Richtlinie (EU) 20182021/822514 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich der Verpflichtung zum automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung, ABl. Nr. L 139104 vom 05.06.201825.03.2021, eingeführten verpflichtenden automatischen Informationsaustauschs im BereichAustauschs der Besteuerung über meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltungenvon Plattformbetreibern gemeldeten Informationen richtet sich nach den Bestimmungen des EUDigitale Plattformen-MeldepflichtgesetzesMeldepflichtgesetzEU-MPfGDPMG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91108 aus 20192022,.
  8. (78)Absatz 78,Die Durchführung des durch die Richtlinie (EU) 20212023/5142226 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich der Verpflichtung zum automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung, ABl. Nr. L 104 vom 25.03.202124.10.2023, eingeführten verpflichtenden automatischen Austauschs der von Plattformbetreibernmeldenden Anbietern von Krypto-Dienstleistungen gemeldeten Informationen richtet sich nach den Bestimmungen des Digitale PlattformenKrypto-MeldepflichtgesetzMeldepflichtgesetzesDPMGKrypto-MPfG, BGBl. I Nr. 108/2022BGBl. I Nr. 96/2025.Die Durchführung des durch die Richtlinie (EU) 20212023/5142226 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich der Verpflichtung zum automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung, ABl. Nr. L 104 vom 25.03.202124.10.2023, eingeführten verpflichtenden automatischen Austauschs der von Plattformbetreibernmeldenden Anbietern von Krypto-Dienstleistungen gemeldeten Informationen richtet sich nach den Bestimmungen des Digitale PlattformenKrypto-MeldepflichtgesetzMeldepflichtgesetzesDPMGKrypto-MPfG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10896 aus 20222025,.
  9. (9)Absatz 9,Die Durchführung des durch die Richtlinie (EU) 2025/872 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU, ABl. Nr. L 39 vom 14.04.2025, eingeführten verpflichtenden automatischen Austauschs von Informationen aus dem Mindeststeuerbericht richtet sich nach den Bestimmungen des Mindeststeuerungsgesetzes – MinBestG, BGBl. I Nr. 187/2023.Die Durchführung des durch die Richtlinie (EU) 2025/872 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU, ABl. Nr. L 39 vom 14.04.2025, eingeführten verpflichtenden automatischen Austauschs von Informationen aus dem Mindeststeuerbericht richtet sich nach den Bestimmungen des Mindeststeuerungsgesetzes – MinBestG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 187 aus 2023,.

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