§ 21 OTA-AV Negative Beurteilung im 1. und 2. Ausbildungsjahr – Wiederholungsmöglichkeiten

OTA-Ausbildungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2022 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Bei negativer Beurteilung eines Themenfeldes durch die Lehrkraft ist dem/der Auszubildenden eine Wiederholung zum ehestmöglichen Termin, frühestens jedoch nach zwei Wochen und spätestens nach vier Wochen, zu ermöglichen.
  2. (2)Absatz 2,Führt die Wiederholung gemäß Abs. 1 in höchstens drei Themenfeldern am Ende des 1. oder 2. Ausbildungsjahres zu einer Beurteilung „nicht genügend“, ist die/sind kommissionelle Wiederholungsprüfung/en am Beginn des 2. oder 3. Ausbildungsjahres vor der Prüfungskommission durchzuführen. Führt mindestens eine kommissionelle Wiederholungsprüfung zu einer negativen Beurteilung, ist gemäß § 22 vorzugehen.Führt die Wiederholung gemäß Absatz eins, in höchstens drei Themenfeldern am Ende des 1. oder 2. Ausbildungsjahres zu einer Beurteilung „nicht genügend“, ist die/sind kommissionelle Wiederholungsprüfung/en am Beginn des 2. oder 3. Ausbildungsjahres vor der Prüfungskommission durchzuführen. Führt mindestens eine kommissionelle Wiederholungsprüfung zu einer negativen Beurteilung, ist gemäß Paragraph 22, vorzugehen.
  3. (3)Absatz 3,Führt die Wiederholung gemäß Abs. 1 in vier oder mehr Themenfeldern zu einer Beurteilung „nicht genügend“, scheidet der/die Auszubildende automatisch aus der OTA-Ausbildung aus (§ 14 Abs. 3).Führt die Wiederholung gemäß Absatz eins, in vier oder mehr Themenfeldern zu einer Beurteilung „nicht genügend“, scheidet der/die Auszubildende automatisch aus der OTA-Ausbildung aus (Paragraph 14, Absatz 3,).

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2022 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Bei negativer Beurteilung eines Themenfeldes durch die Lehrkraft ist dem/der Auszubildenden eine Wiederholung zum ehestmöglichen Termin, frühestens jedoch nach zwei Wochen und spätestens nach vier Wochen, zu ermöglichen.
  2. (2)Absatz 2,Führt die Wiederholung gemäß Abs. 1 in höchstens drei Themenfeldern am Ende des 1. oder 2. Ausbildungsjahres zu einer Beurteilung „nicht genügend“, ist die/sind kommissionelle Wiederholungsprüfung/en am Beginn des 2. oder 3. Ausbildungsjahres vor der Prüfungskommission durchzuführen. Führt mindestens eine kommissionelle Wiederholungsprüfung zu einer negativen Beurteilung, ist gemäß § 22 vorzugehen.Führt die Wiederholung gemäß Absatz eins, in höchstens drei Themenfeldern am Ende des 1. oder 2. Ausbildungsjahres zu einer Beurteilung „nicht genügend“, ist die/sind kommissionelle Wiederholungsprüfung/en am Beginn des 2. oder 3. Ausbildungsjahres vor der Prüfungskommission durchzuführen. Führt mindestens eine kommissionelle Wiederholungsprüfung zu einer negativen Beurteilung, ist gemäß Paragraph 22, vorzugehen.
  3. (3)Absatz 3,Führt die Wiederholung gemäß Abs. 1 in vier oder mehr Themenfeldern zu einer Beurteilung „nicht genügend“, scheidet der/die Auszubildende automatisch aus der OTA-Ausbildung aus (§ 14 Abs. 3).Führt die Wiederholung gemäß Absatz eins, in vier oder mehr Themenfeldern zu einer Beurteilung „nicht genügend“, scheidet der/die Auszubildende automatisch aus der OTA-Ausbildung aus (Paragraph 14, Absatz 3,).

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