§ 41 OTA-AV Zeugnisse, OTA-Diplom und Bestätigungen

OTA-Ausbildungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2022 bis 31.12.9999
Zeugnisse
  1. (1)Absatz eins,Am Ende des 1., 2. und 3. Ausbildungsjahres in der OTA-Ausbildung hat die Leitung jeweils ein Zeugnis gemäß dem Muster der Anlage 4 auszustellen.
  2. (2)Absatz 2,Jedes Zeugnis ist von der Leitung der OTA-Ausbildung zu unterzeichnen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2022 bis 31.12.9999
Zeugnisse
  1. (1)Absatz eins,Am Ende des 1., 2. und 3. Ausbildungsjahres in der OTA-Ausbildung hat die Leitung jeweils ein Zeugnis gemäß dem Muster der Anlage 4 auszustellen.
  2. (2)Absatz 2,Jedes Zeugnis ist von der Leitung der OTA-Ausbildung zu unterzeichnen.

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