§ 51 MAB-AV Prüfungsgebühren

MAB-Ausbildungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2013 bis 31.12.9999

Für die Ablegung der kommissionellen Prüfung gemäß § 38 Abs. 6 MABG sind Prüfungsgebühren zu entrichten. Die Prüfungsgebühren betragen maximal 50 € und dienen zur Tragung des mit der Abhaltung der kommissionellen Prüfungen verbundenen besonderen Verwaltungsaufwands. Der/Die Kandidat/in hat die Prüfungsgebühr vor Prüfungsantritt zu entrichten. Für die Ablegung der kommissionellen Prüfung gemäß Paragraph 38, Absatz 6, MABG sind Prüfungsgebühren zu entrichten. Die Prüfungsgebühren betragen maximal 50 € und dienen zur Tragung des mit der Abhaltung der kommissionellen Prüfungen verbundenen besonderen Verwaltungsaufwands. Der/Die Kandidat/in hat die Prüfungsgebühr vor Prüfungsantritt zu entrichten.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2013 bis 31.12.9999

Für die Ablegung der kommissionellen Prüfung gemäß § 38 Abs. 6 MABG sind Prüfungsgebühren zu entrichten. Die Prüfungsgebühren betragen maximal 50 € und dienen zur Tragung des mit der Abhaltung der kommissionellen Prüfungen verbundenen besonderen Verwaltungsaufwands. Der/Die Kandidat/in hat die Prüfungsgebühr vor Prüfungsantritt zu entrichten. Für die Ablegung der kommissionellen Prüfung gemäß Paragraph 38, Absatz 6, MABG sind Prüfungsgebühren zu entrichten. Die Prüfungsgebühren betragen maximal 50 € und dienen zur Tragung des mit der Abhaltung der kommissionellen Prüfungen verbundenen besonderen Verwaltungsaufwands. Der/Die Kandidat/in hat die Prüfungsgebühr vor Prüfungsantritt zu entrichten.

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