§ 14 MAB-AV Anrechnung von Prüfungen und Praktika

MAB-Ausbildungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Prüfungen und Praktika, die in Österreich im Rahmen
    1. 1.Ziffer einseiner Ausbildung zu einem Gesundheits- oder Sozialberuf,
    2. 2.Ziffer 2einer allgemein- oder berufsbildenden mittleren oder höheren Schule,
    3. 3.Ziffer 3eines Universitäts- oder Fachhochschulstudiums,
    4. 4.Ziffer 4einer Ausbildung in einem Lehrberuf oder
    5. 5.Ziffer 5einer anerkannten Ausbildung im Bereich Sterilgutversorgung
    erfolgreich absolviert wurden, sind auf die entsprechenden Prüfungen und Praktika einer Ausbildung in den medizinischen Assistenzberufen durch die Leitung bzw. Direktion insoweit anzurechnen, als sie nach Inhalt und Umfang gleichwertig sind.
  2. (2)Absatz 2,Prüfungen und Praktika, die im Ausland im Rahmen einer staatlich anerkannten Ausbildung in den medizinischen Assistenzberufen erfolgreich absolviert wurden, sind auf die entsprechenden Prüfungen und Praktika insoweit anzurechnen, als sie nach Inhalt und Umfang gleichwertig sind.
  3. (3)Absatz 3,Die Anrechnung befreit von der Verpflichtung zur Teilnahme an der jeweiligen theoretischen oder praktischen Ausbildung. Die Leitung bzw. Direktion hat die Anrechnung erfolgreich absolvierter theoretischer Ausbildungsinhalte in der Ausbildungsbestätigung gemäß Anlage 18 sowie die Anrechnung erfolgreich absolvierter praktischer Ausbildung in der Dokumentation der praktischen Ausbildung (§ 24) zu vermerken.Die Anrechnung befreit von der Verpflichtung zur Teilnahme an der jeweiligen theoretischen oder praktischen Ausbildung. Die Leitung bzw. Direktion hat die Anrechnung erfolgreich absolvierter theoretischer Ausbildungsinhalte in der Ausbildungsbestätigung gemäß Anlage 18 sowie die Anrechnung erfolgreich absolvierter praktischer Ausbildung in der Dokumentation der praktischen Ausbildung (Paragraph 24,) zu vermerken.
  4. (4)Absatz 4,Eine Anrechnung auf die kommissionelle Abschlussprüfung im Rahmen eines MAB-Aufbaumoduls gemäß den Anlage 2 bis 8 ist nicht möglich.
  5. (5)Absatz 5,Eine Anrechnung im Rahmen des Moduls Fachbereichsarbeit gemäß der Anlage 9 ist nicht möglich.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Prüfungen und Praktika, die in Österreich im Rahmen
    1. 1.Ziffer einseiner Ausbildung zu einem Gesundheits- oder Sozialberuf,
    2. 2.Ziffer 2einer allgemein- oder berufsbildenden mittleren oder höheren Schule,
    3. 3.Ziffer 3eines Universitäts- oder Fachhochschulstudiums,
    4. 4.Ziffer 4einer Ausbildung in einem Lehrberuf oder
    5. 5.Ziffer 5einer anerkannten Ausbildung im Bereich Sterilgutversorgung
    erfolgreich absolviert wurden, sind auf die entsprechenden Prüfungen und Praktika einer Ausbildung in den medizinischen Assistenzberufen durch die Leitung bzw. Direktion insoweit anzurechnen, als sie nach Inhalt und Umfang gleichwertig sind.
  2. (2)Absatz 2,Prüfungen und Praktika, die im Ausland im Rahmen einer staatlich anerkannten Ausbildung in den medizinischen Assistenzberufen erfolgreich absolviert wurden, sind auf die entsprechenden Prüfungen und Praktika insoweit anzurechnen, als sie nach Inhalt und Umfang gleichwertig sind.
  3. (3)Absatz 3,Die Anrechnung befreit von der Verpflichtung zur Teilnahme an der jeweiligen theoretischen oder praktischen Ausbildung. Die Leitung bzw. Direktion hat die Anrechnung erfolgreich absolvierter theoretischer Ausbildungsinhalte in der Ausbildungsbestätigung gemäß Anlage 18 sowie die Anrechnung erfolgreich absolvierter praktischer Ausbildung in der Dokumentation der praktischen Ausbildung (§ 24) zu vermerken.Die Anrechnung befreit von der Verpflichtung zur Teilnahme an der jeweiligen theoretischen oder praktischen Ausbildung. Die Leitung bzw. Direktion hat die Anrechnung erfolgreich absolvierter theoretischer Ausbildungsinhalte in der Ausbildungsbestätigung gemäß Anlage 18 sowie die Anrechnung erfolgreich absolvierter praktischer Ausbildung in der Dokumentation der praktischen Ausbildung (Paragraph 24,) zu vermerken.
  4. (4)Absatz 4,Eine Anrechnung auf die kommissionelle Abschlussprüfung im Rahmen eines MAB-Aufbaumoduls gemäß den Anlage 2 bis 8 ist nicht möglich.
  5. (5)Absatz 5,Eine Anrechnung im Rahmen des Moduls Fachbereichsarbeit gemäß der Anlage 9 ist nicht möglich.

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