§ 9 InfoSiV Elektronische Verarbeitung und Übermittlung klassifizierter Informationen

Informationssicherheitsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.03.2012 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die Verarbeitung von klassifizierten Informationen mittels elektronischer Büroin Informations- und EDV-GeräteKommunikationssystemen bedarf besonderer Sicherungsmaßnahmen, die abhängig sind von
  2. -Strichaufzählungder Klassifizierungsstufe;
  3. -Strichaufzählungdem Grad der Abstrahlsicherheit der Geräte;
  4. -Strichaufzählungdem Ausmaß der Vernetzung;
  5. -Strichaufzählungden Speichermöglichkeiten und
  6. -Strichaufzählungden örtlichen Gegebenheiten.
    1. 1.Ziffer einsder Klassifizierungsstufe,
    2. 2.Ziffer 2dem Grad der Abstrahlsicherheit der Geräte,
    3. 3.Ziffer 3der Art und dem Ausmaß der Vernetzung,
    4. 4.Ziffer 4den Speichermöglichkeiten und
    5. 5.Ziffer 5den örtlichen Gegebenheiten.
  7. (2)Absatz 2,Klassifizierte Informationen der Klassifizierungsstufe VERTRAULICH dürfen auf allen Geräten verarbeitet werden, sofern keine Vernetzung mit Geräten außerhalb des Ressorts besteht. Klassifizierte Informationen der Klassifizierungsstufe GEHEIM dürfen überdies grundsätzlich nur auf Geräten verarbeitet werden, die als abstrahlungsarm deklariert sind; auf anderen Geräten nur in Ausnahmefällen, mit Zustimmung des Dienststellenleiters, kurzzeitig und in unregelmäßigen Abständen. Klassifizierte Informationen der Klassifizierungsstufe STRENG GEHEIM dürfen grundsätzlich nur auf Geräten verarbeitet werden, welche als abstrahlungsarm deklariert und nicht vernetzt sind; auf anderen nicht vernetzten Geräten nur in Ausnahmefällen, mit Zustimmung des Dienststellenleiters, kurzzeitig und in unregelmäßigen Abständen.
  8. (3)Absatz 3,Die Speicherung von klassifizierten Informationen ab der Klassifizierungsstufe VERTRAULICH darf nur auf externen Datenträgern erfolgen. Auf demselben Datenträger dürfen dabei mehrere Informationen nur vom gleichen Bearbeiter gespeichert werden. Die Speicherung und Löschung ist am Geschäftsstück und in der Evidenz zu vermerken. Für die Speicherung von klassifizierten Informationen der Klassifizierungsstufe STRENG GEHEIM ist je Geschäftsstück ein eigener Datenträger zu verwenden.
  9. (4)Absatz 4,Auf Datenträgern gespeicherte Daten klassifizierten Inhalts ab der Klassifizierungsstufe VERTRAULICH sind nach Zweckerfüllung so zu löschen, dass eine Wiederherstellung nicht möglich ist. Die Löschung auf externen Datenträgern ist ausschließlich mittels systemimmanenten Löschungsprogrammen durchzuführen. Sollen alle Inhalte eines externen Datenträgers gelöscht werden, so ist dieser mechanisch zu vernichten.
  10. (5)Absatz 5,Eine Versendung von klassifizierten Informationen auf elektronischem Weg bedarf besonderer Schutzvorkehrungen, insbesondere der Verschlüsselung, die auf die jeweilige Klassifizierungsstufe abzustimmen ist.
  11. (6)Absatz 6,Externe Datenträger mit klassifiziertem Inhalt sind gemäß ihrer Klassifizierungsstufe zu kennzeichnen und getrennt nach Klassifizierungsstufen zu verwahren.
  12. (2)Absatz 2,Informationen ab der Klassifizierungsstufe VERTRAULICH dürfen auf allen Informations- und Kommunikationssystemen verarbeitet werden, sofern eine Akkreditierung durch die Informationssicherheitskommission vorliegt. Die spezifischen Voraussetzungen (Anforderungen sowie Maßstab und Grad der Detaillierung) sind dabei in Abstimmung mit der Informationssicherheitskommission festzulegen. Für Informations- und Kommunikationssysteme, die Informationen der Klassifizierungsstufe EINGESCHRÄNKT verarbeiten, sind je nach Art und Umfang des Systems (Risikostufe bzw. Komplexität und Vernetzung) die Vorgaben der Informationssicherheitskommission zu beachten. In jedem Fall sind Maßnahmen zur Identifizierung und Protokollierung von Zugriffen vorzusehen. Bei Informations- und Kommunikationssystemen, die der Erfüllung von Aufgaben des Bundesheeres gemäß Art. 79 Abs. 1 B-VG dienen, nimmt diese Aufgaben die vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport für seinen Wirkungsbereich bestimmte Zertifizierungsstelle wahr.Informationen ab der Klassifizierungsstufe VERTRAULICH dürfen auf allen Informations- und Kommunikationssystemen verarbeitet werden, sofern eine Akkreditierung durch die Informationssicherheitskommission vorliegt. Die spezifischen Voraussetzungen (Anforderungen sowie Maßstab und Grad der Detaillierung) sind dabei in Abstimmung mit der Informationssicherheitskommission festzulegen. Für Informations- und Kommunikationssysteme, die Informationen der Klassifizierungsstufe EINGESCHRÄNKT verarbeiten, sind je nach Art und Umfang des Systems (Risikostufe bzw. Komplexität und Vernetzung) die Vorgaben der Informationssicherheitskommission zu beachten. In jedem Fall sind Maßnahmen zur Identifizierung und Protokollierung von Zugriffen vorzusehen. Bei Informations- und Kommunikationssystemen, die der Erfüllung von Aufgaben des Bundesheeres gemäß Artikel 79, Absatz eins, B-VG dienen, nimmt diese Aufgaben die vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport für seinen Wirkungsbereich bestimmte Zertifizierungsstelle wahr.
  13. (3)Absatz 3,Informationen ab der Klassifizierungsstufe VERTRAULICH, die auf elektronischen Geräten verarbeitet werden, sind so zu schützen, dass von den Informationen über elektromagnetische Abstrahlung nicht unbefugt Kenntnis erlangt werden kann (TEMPEST-Sicherheitsvorkehrungen).
  14. (4)Absatz 4,Bei der Übermittlung von klassifizierten Informationen auf elektronischem Wege sind besondere Schutzvorkehrungen, insbesondere die der jeweiligen Klassifizierungsstufe entsprechende Verschlüsselung, sowie die Vorgaben der Informationssicherheitskommission zu beachten. Ungeachtet dieser Anforderung können in Notsituationen spezielle Verfahren oder spezielle technische Konfigurationen nach Maßgabe der Informationssicherheitskommission angewendet werden. Die Übermittlung von klassifizierten Informationen ab der Klassifizierungsstufe VERTRAULICH ist gemäß den Vorgaben der Informationssicherheitskommission unter Einsatz qualifizierter Signatur bzw. bei automatischer Übermittlung mit technisch gleichwertigen Sicherheitsanforderungen zu protokollieren.
  15. (5)Absatz 5,Die Zusammenschaltung eines Informations- und Kommunikationssystems, in dem klassifizierte Informationen verarbeitet werden, mit anderen Systemen bedarf entsprechender Schutzmaßnahmen.

Stand vor dem 14.03.2012

In Kraft vom 29.11.2003 bis 14.03.2012
  1. (1)Absatz eins,Die Verarbeitung von klassifizierten Informationen mittels elektronischer Büroin Informations- und EDV-GeräteKommunikationssystemen bedarf besonderer Sicherungsmaßnahmen, die abhängig sind von
  2. -Strichaufzählungder Klassifizierungsstufe;
  3. -Strichaufzählungdem Grad der Abstrahlsicherheit der Geräte;
  4. -Strichaufzählungdem Ausmaß der Vernetzung;
  5. -Strichaufzählungden Speichermöglichkeiten und
  6. -Strichaufzählungden örtlichen Gegebenheiten.
    1. 1.Ziffer einsder Klassifizierungsstufe,
    2. 2.Ziffer 2dem Grad der Abstrahlsicherheit der Geräte,
    3. 3.Ziffer 3der Art und dem Ausmaß der Vernetzung,
    4. 4.Ziffer 4den Speichermöglichkeiten und
    5. 5.Ziffer 5den örtlichen Gegebenheiten.
  7. (2)Absatz 2,Klassifizierte Informationen der Klassifizierungsstufe VERTRAULICH dürfen auf allen Geräten verarbeitet werden, sofern keine Vernetzung mit Geräten außerhalb des Ressorts besteht. Klassifizierte Informationen der Klassifizierungsstufe GEHEIM dürfen überdies grundsätzlich nur auf Geräten verarbeitet werden, die als abstrahlungsarm deklariert sind; auf anderen Geräten nur in Ausnahmefällen, mit Zustimmung des Dienststellenleiters, kurzzeitig und in unregelmäßigen Abständen. Klassifizierte Informationen der Klassifizierungsstufe STRENG GEHEIM dürfen grundsätzlich nur auf Geräten verarbeitet werden, welche als abstrahlungsarm deklariert und nicht vernetzt sind; auf anderen nicht vernetzten Geräten nur in Ausnahmefällen, mit Zustimmung des Dienststellenleiters, kurzzeitig und in unregelmäßigen Abständen.
  8. (3)Absatz 3,Die Speicherung von klassifizierten Informationen ab der Klassifizierungsstufe VERTRAULICH darf nur auf externen Datenträgern erfolgen. Auf demselben Datenträger dürfen dabei mehrere Informationen nur vom gleichen Bearbeiter gespeichert werden. Die Speicherung und Löschung ist am Geschäftsstück und in der Evidenz zu vermerken. Für die Speicherung von klassifizierten Informationen der Klassifizierungsstufe STRENG GEHEIM ist je Geschäftsstück ein eigener Datenträger zu verwenden.
  9. (4)Absatz 4,Auf Datenträgern gespeicherte Daten klassifizierten Inhalts ab der Klassifizierungsstufe VERTRAULICH sind nach Zweckerfüllung so zu löschen, dass eine Wiederherstellung nicht möglich ist. Die Löschung auf externen Datenträgern ist ausschließlich mittels systemimmanenten Löschungsprogrammen durchzuführen. Sollen alle Inhalte eines externen Datenträgers gelöscht werden, so ist dieser mechanisch zu vernichten.
  10. (5)Absatz 5,Eine Versendung von klassifizierten Informationen auf elektronischem Weg bedarf besonderer Schutzvorkehrungen, insbesondere der Verschlüsselung, die auf die jeweilige Klassifizierungsstufe abzustimmen ist.
  11. (6)Absatz 6,Externe Datenträger mit klassifiziertem Inhalt sind gemäß ihrer Klassifizierungsstufe zu kennzeichnen und getrennt nach Klassifizierungsstufen zu verwahren.
  12. (2)Absatz 2,Informationen ab der Klassifizierungsstufe VERTRAULICH dürfen auf allen Informations- und Kommunikationssystemen verarbeitet werden, sofern eine Akkreditierung durch die Informationssicherheitskommission vorliegt. Die spezifischen Voraussetzungen (Anforderungen sowie Maßstab und Grad der Detaillierung) sind dabei in Abstimmung mit der Informationssicherheitskommission festzulegen. Für Informations- und Kommunikationssysteme, die Informationen der Klassifizierungsstufe EINGESCHRÄNKT verarbeiten, sind je nach Art und Umfang des Systems (Risikostufe bzw. Komplexität und Vernetzung) die Vorgaben der Informationssicherheitskommission zu beachten. In jedem Fall sind Maßnahmen zur Identifizierung und Protokollierung von Zugriffen vorzusehen. Bei Informations- und Kommunikationssystemen, die der Erfüllung von Aufgaben des Bundesheeres gemäß Art. 79 Abs. 1 B-VG dienen, nimmt diese Aufgaben die vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport für seinen Wirkungsbereich bestimmte Zertifizierungsstelle wahr.Informationen ab der Klassifizierungsstufe VERTRAULICH dürfen auf allen Informations- und Kommunikationssystemen verarbeitet werden, sofern eine Akkreditierung durch die Informationssicherheitskommission vorliegt. Die spezifischen Voraussetzungen (Anforderungen sowie Maßstab und Grad der Detaillierung) sind dabei in Abstimmung mit der Informationssicherheitskommission festzulegen. Für Informations- und Kommunikationssysteme, die Informationen der Klassifizierungsstufe EINGESCHRÄNKT verarbeiten, sind je nach Art und Umfang des Systems (Risikostufe bzw. Komplexität und Vernetzung) die Vorgaben der Informationssicherheitskommission zu beachten. In jedem Fall sind Maßnahmen zur Identifizierung und Protokollierung von Zugriffen vorzusehen. Bei Informations- und Kommunikationssystemen, die der Erfüllung von Aufgaben des Bundesheeres gemäß Artikel 79, Absatz eins, B-VG dienen, nimmt diese Aufgaben die vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport für seinen Wirkungsbereich bestimmte Zertifizierungsstelle wahr.
  13. (3)Absatz 3,Informationen ab der Klassifizierungsstufe VERTRAULICH, die auf elektronischen Geräten verarbeitet werden, sind so zu schützen, dass von den Informationen über elektromagnetische Abstrahlung nicht unbefugt Kenntnis erlangt werden kann (TEMPEST-Sicherheitsvorkehrungen).
  14. (4)Absatz 4,Bei der Übermittlung von klassifizierten Informationen auf elektronischem Wege sind besondere Schutzvorkehrungen, insbesondere die der jeweiligen Klassifizierungsstufe entsprechende Verschlüsselung, sowie die Vorgaben der Informationssicherheitskommission zu beachten. Ungeachtet dieser Anforderung können in Notsituationen spezielle Verfahren oder spezielle technische Konfigurationen nach Maßgabe der Informationssicherheitskommission angewendet werden. Die Übermittlung von klassifizierten Informationen ab der Klassifizierungsstufe VERTRAULICH ist gemäß den Vorgaben der Informationssicherheitskommission unter Einsatz qualifizierter Signatur bzw. bei automatischer Übermittlung mit technisch gleichwertigen Sicherheitsanforderungen zu protokollieren.
  15. (5)Absatz 5,Die Zusammenschaltung eines Informations- und Kommunikationssystems, in dem klassifizierte Informationen verarbeitet werden, mit anderen Systemen bedarf entsprechender Schutzmaßnahmen.

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