§ 1 OTA-AV Allgemeines

OTA-Ausbildungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2022 bis 31.12.9999
Regelungsinhalt
  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung regelt die Ausbildung und das Qualifikationsprofil der Operationstechnischen Assistenz (OTA).
  2. (2)Absatz 2,Diese Verordnung enthält weiters Regelungen über Ausgleichsmaßnahmen und die Ergänzungsausbildung im Rahmen der Anerkennung von im Ausland erworbenen Qualifikationsnachweisen in der OTA.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2022 bis 31.12.9999
Regelungsinhalt
  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung regelt die Ausbildung und das Qualifikationsprofil der Operationstechnischen Assistenz (OTA).
  2. (2)Absatz 2,Diese Verordnung enthält weiters Regelungen über Ausgleichsmaßnahmen und die Ergänzungsausbildung im Rahmen der Anerkennung von im Ausland erworbenen Qualifikationsnachweisen in der OTA.

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