§ 36 MAB-AV EWR-Berufszulassung und Nostrifikation

MAB-Ausbildungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2013 bis 31.12.9999
Ausgleichsmaßnahmen im Rahmen der EWR-Berufszulassung
  1. (1)Absatz eins,Der Anpassungslehrgang oder die Eignungsprüfung im Rahmen einer EWR-Berufszulassung sind an einem Lehrgang bzw. einer Schule für medizinische Assistenzberufe durchzuführen und zu absolvieren.
  2. (2)Absatz 2,Hinsichtlich der Zulassung zum Anpassungslehrgang oder der Eignungsprüfung gilt § 13 Abs. 1.Hinsichtlich der Zulassung zum Anpassungslehrgang oder der Eignungsprüfung gilt Paragraph 13, Absatz eins,

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2013 bis 31.12.9999
Ausgleichsmaßnahmen im Rahmen der EWR-Berufszulassung
  1. (1)Absatz eins,Der Anpassungslehrgang oder die Eignungsprüfung im Rahmen einer EWR-Berufszulassung sind an einem Lehrgang bzw. einer Schule für medizinische Assistenzberufe durchzuführen und zu absolvieren.
  2. (2)Absatz 2,Hinsichtlich der Zulassung zum Anpassungslehrgang oder der Eignungsprüfung gilt § 13 Abs. 1.Hinsichtlich der Zulassung zum Anpassungslehrgang oder der Eignungsprüfung gilt Paragraph 13, Absatz eins,

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