§ 15 OTA-AV Qualitätssicherung der OTA-Ausbildung

OTA-Ausbildungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2022 bis 31.12.9999
Qualifikationsprofil – Curriculum
  1. (1)Absatz eins,Die OTA-Ausbildung ist gemäß dem Ausbildungsprogramm der Anlage 1 durchzuführen und hat den Erwerb der Kompetenzen, die im Qualifikationsprofil gemäß der Anlage 3 festgelegt sind, sicherzustellen.
  2. (2)Absatz 2,Der/Die Bundeminister/in für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann zur Sicherung der Ausbildungsqualität ein Curriculum empfehlen, wenn diesem das Ausbildungsprogramm gemäß der Anlage 1 und die Themenfelder der theoretischen OTA-Ausbildung gemäß der Anlage 2 zugrunde gelegt worden sind.
  3. (3)Absatz 3,Das Curriculum gemäß Abs. 1 kann zur Sicherung der Ausbildungsqualität auch Empfehlungen hinsichtlichDas Curriculum gemäß Absatz eins, kann zur Sicherung der Ausbildungsqualität auch Empfehlungen hinsichtlich
    1. 1.Ziffer einsstandardisiertes Aufnahmeverfahren (§ 12 Abs. 3) und standardisiertes Assessmentverfahren (§ 12 Abs. 4),standardisiertes Aufnahmeverfahren (Paragraph 12, Absatz 3,) und standardisiertes Assessmentverfahren (Paragraph 12, Absatz 4,),
    2. 2.Ziffer 2Rahmenbedingungen (z. B. Gruppengröße) der theoretischen Ausbildung,
    3. 3.Ziffer 3Operationalisierung der Themenfelder der theoretischen Ausbildung,
    4. 4.Ziffer 4Einsatz elektronisch unterstützter Lehr- und Lernformen,
    5. 5.Ziffer 5Kompetenzerwerb in den einzelnen Praktika,
    6. 6.Ziffer 6Leistungsfeststellung,
    7. 7.Ziffer 7Form und Inhalt der Dokumentation über die praktische Ausbildung sowie
    8. 8.Ziffer 8(fach)didaktischer Kompetenzen der Lehr- und Fachkräfte und des/der Ausbildungsverantwortlichen
    enthalten.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2022 bis 31.12.9999
Qualifikationsprofil – Curriculum
  1. (1)Absatz eins,Die OTA-Ausbildung ist gemäß dem Ausbildungsprogramm der Anlage 1 durchzuführen und hat den Erwerb der Kompetenzen, die im Qualifikationsprofil gemäß der Anlage 3 festgelegt sind, sicherzustellen.
  2. (2)Absatz 2,Der/Die Bundeminister/in für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann zur Sicherung der Ausbildungsqualität ein Curriculum empfehlen, wenn diesem das Ausbildungsprogramm gemäß der Anlage 1 und die Themenfelder der theoretischen OTA-Ausbildung gemäß der Anlage 2 zugrunde gelegt worden sind.
  3. (3)Absatz 3,Das Curriculum gemäß Abs. 1 kann zur Sicherung der Ausbildungsqualität auch Empfehlungen hinsichtlichDas Curriculum gemäß Absatz eins, kann zur Sicherung der Ausbildungsqualität auch Empfehlungen hinsichtlich
    1. 1.Ziffer einsstandardisiertes Aufnahmeverfahren (§ 12 Abs. 3) und standardisiertes Assessmentverfahren (§ 12 Abs. 4),standardisiertes Aufnahmeverfahren (Paragraph 12, Absatz 3,) und standardisiertes Assessmentverfahren (Paragraph 12, Absatz 4,),
    2. 2.Ziffer 2Rahmenbedingungen (z. B. Gruppengröße) der theoretischen Ausbildung,
    3. 3.Ziffer 3Operationalisierung der Themenfelder der theoretischen Ausbildung,
    4. 4.Ziffer 4Einsatz elektronisch unterstützter Lehr- und Lernformen,
    5. 5.Ziffer 5Kompetenzerwerb in den einzelnen Praktika,
    6. 6.Ziffer 6Leistungsfeststellung,
    7. 7.Ziffer 7Form und Inhalt der Dokumentation über die praktische Ausbildung sowie
    8. 8.Ziffer 8(fach)didaktischer Kompetenzen der Lehr- und Fachkräfte und des/der Ausbildungsverantwortlichen
    enthalten.

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