Anl. 17 MAB-AV Qualifikationsprofil RÖNTGENASSISTENT/IN

MAB-Ausbildungsverordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2013 bis 31.12.9999

Der/die Absolvent/in

  1. 1.Ziffer einshat Grundkenntnisse in Anatomie und (Patho-)Physiologie und versteht die einschlägige medizinische Terminologie;
  2. 2.Ziffer 2findet sich in einer Linienorganisation/Krankenanstalt zurecht;
  3. 3.Ziffer 3kennt typische Aufbau- und Ablauforganisationen (einschließlich Hygiene- und Entsorgungsplan) in und rund um radiologische/n Abteilungen insbesondere an Krankenanstalten, Ambulatorien, in fachärztlichen Ordinationsstätten und Gruppenpraxen und kennt die Rolle und Funktion von Röntgenassistenten/-innen in den genannten Einrichtungen;
  4. 4.Ziffer 4hat technische sowie radiologische Grundkenntnisse (z. B. Physik, wie insbesondere Elektrizitätslehre, Wärmelehre, Magnetfeld, Strahlenphysik und MR-Physik, Apparate- und Gerätekunde, Untersuchungsablauf, aktuelle Standards der Aufnahme- und Einstelltechnik, Strahlenschutz bei Röntgenuntersuchungen, Sicherheitsaspekte bei MRT);
  5. 5.Ziffer 5kann häufig zu bedienende bzw. anzuwendende Geräte, Speichermedien sowie Hilfsmittel vor- und nachbereiten bzw. handhaben (insbesondere im Rahmen standardisierter Thoraxröntgen, Röntgenuntersuchungen des Skelettsystems, Knochendichtemessungen und Mammographien) und dabei aktuelle Standards der Aufnahme- und Einstelltechnik patientengerecht umsetzen;
  6. 6.Ziffer 6kennt Einsatzgebiet, Vorgangsweise und Standardisierungsgrad von Computertomographie und Magnetresonanztomographie, kennt die Materialien der Vor- und Nachbereitung der Untersuchungen und kann einfache standardisierte Tätigkeiten in diesen Bereichen vornehmen;
  7. 7.Ziffer 7kennt die besonderen Administrations- und Dokumentationserfordernisse im Rahmen der Radiologie und kann diesen unter Zuhilfenahme eines Radiologieinformationssystems entsprechen;
  8. 8.Ziffer 8handelt gemäß den Vorgaben bezüglich Sterilität und Hygiene;
  9. 9.Ziffer 9handelt innerhalb der rechtlichen und fachlichen Grenzen seines/ihres Berufs;
  10. 10.Ziffer 10erkennt in Handlungssituationen die Bedeutung einer kultursensiblen und patientenorientierten Haltung;
  11. 11.Ziffer 11wendet die Basisfertigkeiten der Kommunikation im Patientenkontakt und im Team an.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2013 bis 31.12.9999

Der/die Absolvent/in

  1. 1.Ziffer einshat Grundkenntnisse in Anatomie und (Patho-)Physiologie und versteht die einschlägige medizinische Terminologie;
  2. 2.Ziffer 2findet sich in einer Linienorganisation/Krankenanstalt zurecht;
  3. 3.Ziffer 3kennt typische Aufbau- und Ablauforganisationen (einschließlich Hygiene- und Entsorgungsplan) in und rund um radiologische/n Abteilungen insbesondere an Krankenanstalten, Ambulatorien, in fachärztlichen Ordinationsstätten und Gruppenpraxen und kennt die Rolle und Funktion von Röntgenassistenten/-innen in den genannten Einrichtungen;
  4. 4.Ziffer 4hat technische sowie radiologische Grundkenntnisse (z. B. Physik, wie insbesondere Elektrizitätslehre, Wärmelehre, Magnetfeld, Strahlenphysik und MR-Physik, Apparate- und Gerätekunde, Untersuchungsablauf, aktuelle Standards der Aufnahme- und Einstelltechnik, Strahlenschutz bei Röntgenuntersuchungen, Sicherheitsaspekte bei MRT);
  5. 5.Ziffer 5kann häufig zu bedienende bzw. anzuwendende Geräte, Speichermedien sowie Hilfsmittel vor- und nachbereiten bzw. handhaben (insbesondere im Rahmen standardisierter Thoraxröntgen, Röntgenuntersuchungen des Skelettsystems, Knochendichtemessungen und Mammographien) und dabei aktuelle Standards der Aufnahme- und Einstelltechnik patientengerecht umsetzen;
  6. 6.Ziffer 6kennt Einsatzgebiet, Vorgangsweise und Standardisierungsgrad von Computertomographie und Magnetresonanztomographie, kennt die Materialien der Vor- und Nachbereitung der Untersuchungen und kann einfache standardisierte Tätigkeiten in diesen Bereichen vornehmen;
  7. 7.Ziffer 7kennt die besonderen Administrations- und Dokumentationserfordernisse im Rahmen der Radiologie und kann diesen unter Zuhilfenahme eines Radiologieinformationssystems entsprechen;
  8. 8.Ziffer 8handelt gemäß den Vorgaben bezüglich Sterilität und Hygiene;
  9. 9.Ziffer 9handelt innerhalb der rechtlichen und fachlichen Grenzen seines/ihres Berufs;
  10. 10.Ziffer 10erkennt in Handlungssituationen die Bedeutung einer kultursensiblen und patientenorientierten Haltung;
  11. 11.Ziffer 11wendet die Basisfertigkeiten der Kommunikation im Patientenkontakt und im Team an.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten