§ 3 ME-V Berechnung des SOLL-Wertes

Mindestertragsverordnung

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2022 bis 31.12.9999

Der SOLL-Wert (SOLL) wird jeweils zum Bilanzstichtag aus der durchschnittlichen monatlichen Sekundärmarktrendite derRendite österreichischer Bundesanleihen am Sekundärmarkt („Umlaufgewichtete Durchschnittsrendite für Bundesanleihen“; kurz UDRB) oder eines an seineihre Stelle tretenden Index der letzten 60 Monate ermittelt:

Hier bezeichnet SMRUDRBi die monatliche Sekundärmarktrendite der BundesanleihenUDRB oder eineseinen an seineihre Stelle tretenden Index des Monats i.

Stand vor dem 24.05.2022

In Kraft vom 31.12.2003 bis 24.05.2022

Der SOLL-Wert (SOLL) wird jeweils zum Bilanzstichtag aus der durchschnittlichen monatlichen Sekundärmarktrendite derRendite österreichischer Bundesanleihen am Sekundärmarkt („Umlaufgewichtete Durchschnittsrendite für Bundesanleihen“; kurz UDRB) oder eines an seineihre Stelle tretenden Index der letzten 60 Monate ermittelt:

Hier bezeichnet SMRUDRBi die monatliche Sekundärmarktrendite der BundesanleihenUDRB oder eineseinen an seineihre Stelle tretenden Index des Monats i.

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