§ 5 KliBAV Anpassungen oder Ergänzungen von Daten

Klimabonus-Abwicklungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.06.2023 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Der Anspruch auf den Klimabonus besteht dem Grunde nach nur auf Basis jener Daten, welche durch die gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 bis 3 KliBG zuständige Stelle an die BMK übermittelt werden. Anpassungen oder Ergänzungen dieser Daten haben bei den jeweils für diese Daten zuständige Stellen zu erfolgen.Der Anspruch auf den Klimabonus besteht dem Grunde nach nur auf Basis jener Daten, welche durch die gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 KliBG zuständige Stelle an die BMK übermittelt werden. Anpassungen oder Ergänzungen dieser Daten haben bei den jeweils für diese Daten zuständige Stellen zu erfolgen.
  2. (1)Absatz eins,Der Klimabonus wird nur auf Basis jener Daten anspruchsmäßig festgelegt und ausbezahlt, welche durch die gemäß § 5 Abs. 1 KliBG zuständige Stelle an die BMK übermittelt werden. Anpassungen oder Ergänzungen dieser Daten haben bei den jeweils für diese Daten zuständige Stellen zu erfolgen. Dies gilt auch für Daten, welche der Auszahlung des Klimabonus dienen, wie insbesondere Kontodaten.Der Klimabonus wird nur auf Basis jener Daten anspruchsmäßig festgelegt und ausbezahlt, welche durch die gemäß Paragraph 5, Absatz eins, KliBG zuständige Stelle an die BMK übermittelt werden. Anpassungen oder Ergänzungen dieser Daten haben bei den jeweils für diese Daten zuständige Stellen zu erfolgen. Dies gilt auch für Daten, welche der Auszahlung des Klimabonus dienen, wie insbesondere Kontodaten.
  3. (2)Absatz 2,Anpassungen oder Ergänzungen von Daten im Sinne des Abs. 1 können für die Auszahlung des Klimabonus nur berücksichtigt werden, wenn diese durch die gemäß § 5 Abs. 1 KliBG zuständige Stelle entsprechend Abs. 1 vor dem jeweiligen Datenabzug durch die BMK bereits durchgeführt wurden. Die anspruchsberechtigte Person hat derEs erfolgt keine manuelle Bearbeitung von Daten, welche durch Personen direkt an die BMK diesen Umstand durch Vorlage geeigneter Unterlagen nachzuweisenherangetragen werden.Anpassungen oder Ergänzungen von Daten im Sinne des Absatz eins, können für die Auszahlung des Klimabonus nur berücksichtigt werden, wenn diese durch die gemäß Paragraph 5, Absatz eins, KliBG zuständige Stelle entsprechend Absatz eins, vor dem jeweiligen Datenabzug durch die BMK bereits durchgeführt wurden. Die anspruchsberechtigte Person hat derEs erfolgt keine manuelle Bearbeitung von Daten, welche durch Personen direkt an die BMK diesen Umstand durch Vorlage geeigneter Unterlagen nachzuweisenherangetragen werden.
  4. (3)Absatz 3,Auf Veranlassung der jeweils anspruchsberechtigten Person hat die BMK Anpassungen oder Ergänzungen von Daten gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 bis 3 KliBG, welche dazu dienen, die Auszahlung des Klimabonus durchzuführen, wie insbesondere Kontodaten, vorzunehmen. Die anspruchsberechtigte Person hat die Notwendigkeit der Anpassung oder Ergänzung durch Vorlage geeigneter Unterlagen nachzuweisen.Auf Veranlassung der jeweils anspruchsberechtigten Person hat die BMK Anpassungen oder Ergänzungen von Daten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 KliBG, welche dazu dienen, die Auszahlung des Klimabonus durchzuführen, wie insbesondere Kontodaten, vorzunehmen. Die anspruchsberechtigte Person hat die Notwendigkeit der Anpassung oder Ergänzung durch Vorlage geeigneter Unterlagen nachzuweisen.
  5. (4)Absatz 4,Anpassungen oder Ergänzungen von Daten gemäß Abs. 1 bis 3 sind von der BMK zu dokumentieren.Anpassungen oder Ergänzungen von Daten gemäß Absatz eins bis 3 sind von der BMK zu dokumentieren.
  6. (5)Absatz 5,Ist aufgrund von Anpassungen oder Ergänzungen von Daten gemäß Abs. 1 und 2 ein höherer Klimabonus oder ein Klimabonus für frühere Anspruchsjahre auszuzahlen oder eine Rückforderung durchzuführen, hat die BMK innerhalb von acht Wochen ab erfolgter Anpassung oder Ergänzung der Daten die Auszahlung vorzunehmen oder die Rückforderung gemäß § 10 zu veranlassen.Ist aufgrund von Anpassungen oder Ergänzungen von Daten gemäß Absatz eins und 2 ein höherer Klimabonus oder ein Klimabonus für frühere Anspruchsjahre auszuzahlen oder eine Rückforderung durchzuführen, hat die BMK innerhalb von acht Wochen ab erfolgter Anpassung oder Ergänzung der Daten die Auszahlung vorzunehmen oder die Rückforderung gemäß Paragraph 10, zu veranlassen.
  7. (3)Absatz 3,Ist aufgrund von Anpassungen oder Ergänzungen von Daten gemäß Abs. 1 und 2 ein höherer Klimabonus oder ein Klimabonus für frühere Anspruchsjahre auszuzahlen, hat die BMK dies spätestens im Rahmen der Durchführung der nächsten Auszahlung zu berücksichtigen. Ist eine Rückforderung gemäß § 10 durchzuführen, hat die BMK dies innerhalb von acht Wochen zu veranlassen.Ist aufgrund von Anpassungen oder Ergänzungen von Daten gemäß Absatz eins und 2 ein höherer Klimabonus oder ein Klimabonus für frühere Anspruchsjahre auszuzahlen, hat die BMK dies spätestens im Rahmen der Durchführung der nächsten Auszahlung zu berücksichtigen. Ist eine Rückforderung gemäß Paragraph 10, durchzuführen, hat die BMK dies innerhalb von acht Wochen zu veranlassen.

Stand vor dem 23.06.2023

In Kraft vom 18.06.2022 bis 23.06.2023
  1. (1)Absatz eins,Der Anspruch auf den Klimabonus besteht dem Grunde nach nur auf Basis jener Daten, welche durch die gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 bis 3 KliBG zuständige Stelle an die BMK übermittelt werden. Anpassungen oder Ergänzungen dieser Daten haben bei den jeweils für diese Daten zuständige Stellen zu erfolgen.Der Anspruch auf den Klimabonus besteht dem Grunde nach nur auf Basis jener Daten, welche durch die gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 KliBG zuständige Stelle an die BMK übermittelt werden. Anpassungen oder Ergänzungen dieser Daten haben bei den jeweils für diese Daten zuständige Stellen zu erfolgen.
  2. (1)Absatz eins,Der Klimabonus wird nur auf Basis jener Daten anspruchsmäßig festgelegt und ausbezahlt, welche durch die gemäß § 5 Abs. 1 KliBG zuständige Stelle an die BMK übermittelt werden. Anpassungen oder Ergänzungen dieser Daten haben bei den jeweils für diese Daten zuständige Stellen zu erfolgen. Dies gilt auch für Daten, welche der Auszahlung des Klimabonus dienen, wie insbesondere Kontodaten.Der Klimabonus wird nur auf Basis jener Daten anspruchsmäßig festgelegt und ausbezahlt, welche durch die gemäß Paragraph 5, Absatz eins, KliBG zuständige Stelle an die BMK übermittelt werden. Anpassungen oder Ergänzungen dieser Daten haben bei den jeweils für diese Daten zuständige Stellen zu erfolgen. Dies gilt auch für Daten, welche der Auszahlung des Klimabonus dienen, wie insbesondere Kontodaten.
  3. (2)Absatz 2,Anpassungen oder Ergänzungen von Daten im Sinne des Abs. 1 können für die Auszahlung des Klimabonus nur berücksichtigt werden, wenn diese durch die gemäß § 5 Abs. 1 KliBG zuständige Stelle entsprechend Abs. 1 vor dem jeweiligen Datenabzug durch die BMK bereits durchgeführt wurden. Die anspruchsberechtigte Person hat derEs erfolgt keine manuelle Bearbeitung von Daten, welche durch Personen direkt an die BMK diesen Umstand durch Vorlage geeigneter Unterlagen nachzuweisenherangetragen werden.Anpassungen oder Ergänzungen von Daten im Sinne des Absatz eins, können für die Auszahlung des Klimabonus nur berücksichtigt werden, wenn diese durch die gemäß Paragraph 5, Absatz eins, KliBG zuständige Stelle entsprechend Absatz eins, vor dem jeweiligen Datenabzug durch die BMK bereits durchgeführt wurden. Die anspruchsberechtigte Person hat derEs erfolgt keine manuelle Bearbeitung von Daten, welche durch Personen direkt an die BMK diesen Umstand durch Vorlage geeigneter Unterlagen nachzuweisenherangetragen werden.
  4. (3)Absatz 3,Auf Veranlassung der jeweils anspruchsberechtigten Person hat die BMK Anpassungen oder Ergänzungen von Daten gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 bis 3 KliBG, welche dazu dienen, die Auszahlung des Klimabonus durchzuführen, wie insbesondere Kontodaten, vorzunehmen. Die anspruchsberechtigte Person hat die Notwendigkeit der Anpassung oder Ergänzung durch Vorlage geeigneter Unterlagen nachzuweisen.Auf Veranlassung der jeweils anspruchsberechtigten Person hat die BMK Anpassungen oder Ergänzungen von Daten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 KliBG, welche dazu dienen, die Auszahlung des Klimabonus durchzuführen, wie insbesondere Kontodaten, vorzunehmen. Die anspruchsberechtigte Person hat die Notwendigkeit der Anpassung oder Ergänzung durch Vorlage geeigneter Unterlagen nachzuweisen.
  5. (4)Absatz 4,Anpassungen oder Ergänzungen von Daten gemäß Abs. 1 bis 3 sind von der BMK zu dokumentieren.Anpassungen oder Ergänzungen von Daten gemäß Absatz eins bis 3 sind von der BMK zu dokumentieren.
  6. (5)Absatz 5,Ist aufgrund von Anpassungen oder Ergänzungen von Daten gemäß Abs. 1 und 2 ein höherer Klimabonus oder ein Klimabonus für frühere Anspruchsjahre auszuzahlen oder eine Rückforderung durchzuführen, hat die BMK innerhalb von acht Wochen ab erfolgter Anpassung oder Ergänzung der Daten die Auszahlung vorzunehmen oder die Rückforderung gemäß § 10 zu veranlassen.Ist aufgrund von Anpassungen oder Ergänzungen von Daten gemäß Absatz eins und 2 ein höherer Klimabonus oder ein Klimabonus für frühere Anspruchsjahre auszuzahlen oder eine Rückforderung durchzuführen, hat die BMK innerhalb von acht Wochen ab erfolgter Anpassung oder Ergänzung der Daten die Auszahlung vorzunehmen oder die Rückforderung gemäß Paragraph 10, zu veranlassen.
  7. (3)Absatz 3,Ist aufgrund von Anpassungen oder Ergänzungen von Daten gemäß Abs. 1 und 2 ein höherer Klimabonus oder ein Klimabonus für frühere Anspruchsjahre auszuzahlen, hat die BMK dies spätestens im Rahmen der Durchführung der nächsten Auszahlung zu berücksichtigen. Ist eine Rückforderung gemäß § 10 durchzuführen, hat die BMK dies innerhalb von acht Wochen zu veranlassen.Ist aufgrund von Anpassungen oder Ergänzungen von Daten gemäß Absatz eins und 2 ein höherer Klimabonus oder ein Klimabonus für frühere Anspruchsjahre auszuzahlen, hat die BMK dies spätestens im Rahmen der Durchführung der nächsten Auszahlung zu berücksichtigen. Ist eine Rückforderung gemäß Paragraph 10, durchzuführen, hat die BMK dies innerhalb von acht Wochen zu veranlassen.

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