§ 11 ME-V

Mindestertragsverordnung

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2022 bis 31.12.9999

Im Geschäftsplan der Pensionskasse ist auf die Bestimmungen der Verordnung hinzuweisen. Weiters ist in diesem Geschäftsplan darzulegen, ob die Berechnung des IST-Wertes gemäß § 4 bis zu dem in § 4 Abs. 2 angeführten Zeitpunkt auf Monatsbasis oder auf Quartalsbasis erfolgt. Im Geschäftsplan der Pensionskasse ist auf die Bestimmungen der Verordnung hinzuweisen. Weiters ist in diesem Geschäftsplan darzulegen, ob die Berechnung des IST-Wertes gemäß Paragraph 4 bis zu dem in Paragraph 4, Absatz 2, angeführten Zeitpunkt auf Monatsbasis oder auf Quartalsbasis erfolgt.

Stand vor dem 24.05.2022

In Kraft vom 31.12.2003 bis 24.05.2022

Im Geschäftsplan der Pensionskasse ist auf die Bestimmungen der Verordnung hinzuweisen. Weiters ist in diesem Geschäftsplan darzulegen, ob die Berechnung des IST-Wertes gemäß § 4 bis zu dem in § 4 Abs. 2 angeführten Zeitpunkt auf Monatsbasis oder auf Quartalsbasis erfolgt. Im Geschäftsplan der Pensionskasse ist auf die Bestimmungen der Verordnung hinzuweisen. Weiters ist in diesem Geschäftsplan darzulegen, ob die Berechnung des IST-Wertes gemäß Paragraph 4 bis zu dem in Paragraph 4, Absatz 2, angeführten Zeitpunkt auf Monatsbasis oder auf Quartalsbasis erfolgt.

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